Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  327

b)  daß  dasselbe  beschränkt  ist  auf  die  in
Ziff.  3  Abs.  1  der  Min.-Entschl.  von  20.  Mai  1815
näher  bezeichneten  Ausnohmsfälle  gröberer,  aus
Bosheit  hervorgegangener  Versehen,  anhaltenden  Unfleißes
  und  der  Verführung  von  Mitschülern;

c)  daß  die  Lehrer  sich  zur  Ausübung  ihres  Züchtigungsrechtes
  eines  Stäbchens  oder  der  Ruthe
zu  bedienen  haben.

III.  Wenn  es  sich  darum  handelt,  ob  eine  Ueberschreitung
  des  dem  Lehrer  eingeräumten  Züchtigungsrechtes
  strafrechtliche  oder  disciplinäre  Ahndung
  zur  Folge  habe,  so  wird  nach  dem  dermaligen
Stande  der  Gesetzgebung  —  sofern  die  Handlung
an  sich  einen  strafrechtlichen  Thatbestand  begründet
—  in  der  Regel  die  erste  Alternative  zutreffen.  Ursprünglich
  und  insbesondere  zur  Zeit  der  Erlassung
der  Min.-Entschl.  vom  20.  Mai  1815  war  dies
allerdings  anders.

Das  damals  geltende  St  GB.  von  1813  bestimmte
  in  Art.  205,  daß  derjenige,  welcher  sein
Züchtigungsrecht  zu  einer  Beschädigung  der  Gesundheit
  mißbraucht,  in  den  in  Art.  179—182  bestimmten
  Fällen  den  gesetzlichen  Strafen  wider  Körperverletzung
  unterworfen  und  außerdem  in  gewissen
Fällen  der  rechtlichen  Gewalt,  vermöge  welcher  ihm
das  Züchtigungsrecht  zustand,  verlustig  sei.  Die
angeführten  Art.  179—  182  betrafen  aber  nur  Verbrechen
  der  Körperverletzung,  so  daß  also,  wie  auch
in  den  Anmerkungen  (Bd.  II  Seite  88)  ausdrücklich
  hervorgehoben  wurde,  alle  mit  Ueberschreitung
des  Züchtigungsrechtes  verübten  Vergehen  nicht
strafrechtlich  verfolgbar,  sondern  der  polizeilichen
oder  discixlinären  Einschreitung  überlossen  waren.

Da  nun  Verbrechen  in  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechtes
  der  Lehrer  wohl  nur  zu  den  seltensten
Ausnahms  fällen  gehören,  so  erscheint  es  erklärlich,
wenn  in  verschiedenen  älteren  Entschließungen  der