328  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

oberen  Verwaltungsstellen  immer  nur  von  discipllnärer,
  nicht  aber  von  strafrechtlicher  Einschreitung
die  Rede  ist.

Dieser  Rechtszustand  änderte  sich  schon  mit  Einführung
  des  bayerischen  StGB.  vom  10.  November
  1864.  Mit  der  Aufhebung  des  StGB.  von
1813  und  seines  Art.  205  fiel  auch  die  durch  das
Strafgesetzbuch  selbst  aufgerichtete  Schranke  und  damit
  die  Möglichkeit,  alle  nicht  als  Verbrechen  zu
qualificirenden  Ueberschreitungen  des  Züchtigungsaiche
  der  strafrichterlichen  Einschreitung  zu  entziehen.


Das  neue  St  CGB.  enthielt  keinen  ähnlichen  Vorbehalt,
  beschäftigte  sich  überhaupt  nicht  ausdrücklich
mit  dem  Züchtigungsrechte  und  setzte  dessen  Berücksichtigung
  nur  insoweit  stillschweigend  voraus,  als  es
das  entscheidende  Moment  für  die  kriminelle  Strafbarkeit
  der  Körperverletzung  (Mißhandlung  oder  Gesundheitsschädigung)
  in  die  Rechtswidrigkeit
legte,  so  daß,  wie  auch  die  Kommentatoren  des
bayerischen  StG  B.  von  1861  erörtern,  im  Gegensatze
  zum  früheren  Rechtszustande  nur  mehr  diejenigen
  Körperverletzungen  von  der  strafrechtlichen
Gersolgung  ausgeschlossen  werden  können,  welche
nicht  rechtswidrlig,  sondern  rechtmäßig,  also  in
Ausübung  eines  Rechtes  und  mit  Einhaltung
  der  Grenzen  desselben  zugefägte,
„erlaubte“  waren.

Auf  diesem  Standpunkte  steht  auch  die  Justiz-Min.-Entschl.
  vom  28.  Mai  1863,  indem  sie  mit
Bezugnahme  auf  das  jede  rechtswidrige  körperliche
Mibhandlung  und  Beschädigung  mit  Strafe  bedrohende
  Gesetz,  die  Prüfung  der  Frage,  ob  die
Grenzen  des  Züchtigungsrechtes  „durch  die  Art
oder  den  Erfolg  der  Züchtigung“  im  einzelnen
Falle  überschritten  sind,  als  der  Würdigung  der  Gerichte
  zustehend  erklärt,  zum  Schutze  der  Lehrer