Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  329

gegen  muthwillige  Anzeigen  aber  in  diesen  an  sich
zur  Zuständigkeit  der  Stadt=  und  Landgerichte  (nunmehr
  Amtsgerichte)  gehörigen  Strafsachen  vor  Erhebung
  der  Anklage  durch  den  Amtsanwalt  noch
eine  besondere  Vorprüfung  durch  den  bezirksgerichtlichen
  (nun  landgerichtlichen)  Staatsanwalt  anordnet.
Mit  dieser  Entschließung  —  welche  von  einem
anderen,  als  dem  für  die  Schulangelegenheiten  zuständigen
  Ressortministerium  ausging  —  konnte
und  wollte  natürlich  keinerlei  neue  Rechtsnorm  gegeben
  werden,  sondern  nur  der  bestehende  Zustand,
insbesondere  dessen  durch  das  Inkrafttreten  des
St  GB.  von  1861  erfolgte  Aenderung  konstatirt  und
allen  Betheiligten  zum  Bewußtsein  gebracht  werden.
Durch  diese  Entschließung,  welche  sich  später  das
zuständige  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  dadurch  zu  eigen  gemacht
hat,  daß  es  dieselbe  zur  Darnachachtung  für  die
Schulbehörden  veröffentlichte,  ist  klargestellt,  daß
auch  die  Staatsregierung  das  unter  der  Herrschaft
des  StGB.  von  1813  bestandene  Verhältniß,
welches  das  ganze  Gebiet  der  Ueberschreitung  des
Züchtigungsrechtes  mit  Einschluß  der  hiebel  begangenen
  Vergehen  der  Körperverletzung  der  disciplinären
oder  polizeilichen  Ahndung  vorbehalten  hatte,  nicht
mehr  für  haltbar  erachtete  und  deshalb  darauf  hinweisen
  zu  müssen  glaubte,  daß  nunmehr  nach  Maßgabe
  des  neuen  Strafgesetzes  die  strafrechtliche  Einschreitung
  nicht  mehr  von  einem  bestimmten  höheren
Grade  der  Verschuldung  oder  des  eingetretenen  Erfolges,
  sondern,  sofern  nur  überhaupt  objektiv  ein
strafrechtlicher  Thatbestand  vorliege,  nur  mehr  von
der  Vorfrage  der  Rechtmäßigkeit  oder
Rechtswidrigkeit  der  Züchtigung  abhänge.
Hieran  hat  sich  durch  die  Aushede  des  bayerischen
  St  GB.  vom  10.  November  1861  und  das
Inkceafttreten  des  StGB.  für  das  Deutsche  Reich