330  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

nichts  geändert.  Denn  auch  dieses  Gesetzbuch  macht
nur  die  Vorsätzlichkeit  und  Rechtswidrigkeit,  nicht
aber  den  Eintritt  eines  bestimmten  Erfolges  zum
Kriterium  der  Strafbarkeit  der  Körperverletzung  (Mißhandlung
  oder  Beschädigung  der  Gesundheit),  so  daß
nach  wie  vor  die  Gerichte  in  der  Lage  sind,  zu
prüfen,  ob  eine  in  Ausübung  des  Züchtigungsrechtes
zugefügte  Mißhandlung  eine  rechtmäßige  oder  eine
rechtswidrige  sei.

Von  gleichen  Gesichtspunkten  geht  die  Judikatur
des  Reichsgerichtes  aus.

„Wird  erwogen,“  sagt  das  schon  angeführte  Urtheil
v.  5.  Jan.  1884,  „daß  das  St  GB.  grundsätzlich  die
körperliche  Integrität  eines  jeden  einzelnen  Individuums
gegen  jeden  Eingriff  geschützt  wissen  will  und  daß  dasselbe
  Ausnahmen  von  der  Regel  nur  unter  der  Voraussetzung
  gestattet,  daß  demjenigen,  welcher  den  Eingriff
bewirkt,  ein  Recht  hierauf  zusteht,  so  ergibt  sich  schon
hleraus,  daß  auch  beim  Lehrer  die  Rechtswidrigkeit
eines  Eingriffes  in  die  körperliche  Integrität  der  ihm
anvertrauten  Kinder  durch  Berufung  auf  ein  ihm
eingeräumtes  Züchtigungsrecht  nur  dann  und  insolange
  ausgeschlossen  wird,  als  er  sich  innerhalb  der
Grenzen  gehalten  hat,  welche  ihm  durch  sein  Amt
und  die  dessen  Befugnisse  regelnden  Normen  vorgezeichnet
  sind.  Jede  mit  Ueberschreitung  dieser
Grenzen  vorgenommene  Körperverletzung  ist,  weil
nicht  in  Ausübung  einer  Berechtigung  zugefügt,  objektiv
  rechtswidrig,  und  sie  wird  dies  auch  subjektiv,
sobald  sich  der  Handelnde  der  Grenzen  der  ihm  gezogenen
  Schranken  bewußt  war.“

(Schluß  folgt.)