332  Oberstrichterliche  Eutscheidungen.

Die  jenem  Rechtsmittel  nachgebildete  Klage  ist
aber  auch  nicht  als  eine  reine  Strafklage  aufzufassen,
  in  welchem  Falle  ihre  Nichtanwendbarkeit  für
die  Gegenwart  gewiß  wäre,  sondern,  wenn  sie  auch
nebenbei  die  Funktion  einer  Strafe  zu  erfüllen  bestimmt
  gewesen  sein  mag,  doch  gleichfalls  nur  als
eine  gemischte  Strafkloge,  welche  außer  dem  Strafzwecke
  ein  civilrechtlich  verfolgbares  Interesse  des
Vaters  eines  verführten  Kindes  zu  wahren  hatte.

Es  kann  nun  allerdings  nicht  verkannt  werden,
daß  im  Bereiche  der  Rechtswissenschaft  über  die
Frage,  ob  die  bezeichnete,  aus  fr.  14  S.  1  L.  c.  abgeleitete
  Klage  eine  reine  Pönalklage  ist  oder  nicht,
und  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  dieselbe
für  das  heutige  Recht  als  wirksam  zu  betrachten  sei,
abweichende  Ansichten  bestehen.

Immerhin  haben  sich  in  diesem  Streite  der  Meinungen
  sehr  gewichtige,  eine  vorwiegende  Beachtung
erheischende  Stimmen  dafür  entschleden,  daß  die  gedachte
  Klage,  insoweit  sie  auf  das  einfache  Interesse
gerichtet  ist,  auch  im  heutigen  Rechte  ihren  Platz
behauptet  habe.

Von  den  älteren  Rechtslehrern  des  vorigen  Jahrhunderts
  gesteht  zweifellos  Lauterbach  in  seinem
„Colleg.  theoret.  pract.  Pandect.“  zu  lib.  XI,  III
(Nr.  IV,  V  u.  X)  —  Bd.  I  S.  600  bis  602  —
der  mehrerwähnten  Klage  im  Gebiete  des  Civilrechtes
noch  praktische  Verwendbarkeit  zu,  und  es  scheint
dieses  auch  Stryk  in  seinem  „Specimen  us.  mod.
Pand.“  zu  dem  mehr  angeführten  Pandektentitel
(§.  III)  zu  thun.

Von  den  Rechtslehrern  der  neueren  Zeit  machen
zwar  Einzelne  in  ihren  Lehrbüchern  der  Pandekten
von  der  gedachten  Klage  gar  keine  Erwähnung  oder
sie  erklären  dieselbe  ausdrücklich  für  eine  reine  Pönalklage
  und  in  der  Jetztzeit  nicht  mehr  für  anwend-