Oberstrichterliche  Entscheibungen.  333

bar,  wie  z.  B.  Keller,  Pandekten,  Bd.  II  F.  357,
und  wohl  auch  Puchta,  Pandekten,  §.  382  2c.

Allein  eine  große  Anzahl  der  namhaftesten  Rechtsgelehrten
  haben  sich  für  die  fortdauernde  Anwendbarkeit
  der  berührten  Klage  au5gesprochen.  Es  sind
hier  insonderheit  anzuführen:  Glück,  Pandekten,
Thl.  11  §.  753  S.  316—319;  Thibout,  System
des  Pandektenrechtes,  §.  624  Nr.  6;  Unterholzner,
Schuldverhältnisse,  Bd.  2  S.  703;  Arndts,  Lehrbuch
  der  Pandekten,  §.  337;  Brinz,  Pandekten,
Bd.  2  §.  341;  Windscheid,  Pandekten,  §.  456
Nr.  9;  Dernburg,  Pandekten,  Bd.  2  §.  129,  insbesondere
  Note  4,  und  Ihering  in  einer  unten  noch
näher  zu  besprechenden  Abhandlung.

Wenn  aber  hienach,  indem  man  im  Allgemeinen
der  Auffassung  dieser  Rechtslehrer  folgt,  die  Anwendbarkeit
  des  fr.  14  8.  1  l.  c.  für  die  Gegenwart  zuzugeben
  ist,  so  muß  nunmehr  die  Frage  näher
untersucht  werden,  ob  im  vorliegenden  Falle  ein
Thatbestand  zu  Grunde  liegt,  wie  ihn  die  angeführte
Gesetzesstelle  im  Sinne  hat,  und  ob  ein  solches  Interesse
  des  Klägers  verletzt  ist,  daß  er  unter  dem
Schutze  jener  gesetzlichen  Bestimmungen  den  Anspruch
  auf  Gewährung  einer  Geldleistung  zu  erheben
berechtigt  erscheint.

Die  in  Rede  stehende  gesetzliche  Vorschrift  erfordert
  ein  „animum  liberorum  corrumpere“,
also  eine  nachtheilige  Einwirkung  auf  die  seelische  Beschaffenheit
  eines  Kindes,  mithin  eine  solche,  welche
für  die  Vorstellungen  oder  Neigungen  desselben,  für
dessen  Sittlichkeit  2c.  verderblich  ist.

Nun  liegt  es  in  der  Natur  seelischer  Vorgänge,
welche  sich  nicht  immer  sofort  in  sinnlich  wahrnehmbaren
  Erschelnungen  vollziehen,  daß  sich  die  wirklich
eingetretene  sittliche  Verschlechterung  bei  einem  zur
Unzucht  mißbrauchten  Kinde  nicht  auch  soglelch  in
einer  dieselbe  bekundenden  Handlungsweise  des  letz-