334  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

teren  offenbart.  Es  muß  daher  genügen,  wenn  Handlungen
  des  Verführers  festgestellt  werden,  welche
nach  allgemeiner  Erfahrung  in  dos  Seelenleben  eines
Kindes  verderblich  eingreifen  und  eine  sittliche  Entartung
  desselben  herbeizuführen  geeignet  sind.

Dem  erwiesenen  Thatbestande  zufolge  hat  aber
der  Verklagte  das  damols  13jährige  Mädchen  des
Klägers  in  einer  frevelhaften  und  geradezu  empörenden
  Weise  wiederholt  zur  Unzucht  mißbraucht  und
damit  von  seiner  Seite  Alles  gethan,  was  eine  tiefe
Sittenverderbniß  des  mißbrauchten  Kindes  nach  sich
zu  ziehen  vermochte.

Uebrigens  hat  das  Berufungsgericht  für  den  vorliegenden
  Fall  noch  ausdrücklich  hervorgehoben,  es
sel  mit  vollstem  Grunde  zu  besorgen,  daß  die  schlimmen
Eindrücke,  welche  das  Kind  durch  die  unsittlichen  Angriffe
  nothwendiger  Weise  empfangen  mußte,  dauernd
auf  dessen  Gemüth  und  Geist  verschlechternd  einwirken.

Die  von  dem  Berufungsgerichte  seinem  Urtheile
unterstellte  thatsächliche  Grundlage  ist  daher  vollkommen
  hinreichend,  das  Erforderniß  einer  „corruptio
  animi“  zu  erschöpfen.

Wie  das  Interesse  des  Vaters  eines  verführten
  Kindes  beschaffen  sein  müsse,  wenn  es  demselben
gestattet  sein  soll,  solches  nach  Maßgabe  des  fr.  14
S.  1  I.  c.  gegen  den  Verführer  civilrechtlich  zu  verfolgen,
  darüber  spricht  sich  eine  größere  Anzahl  derenigen
  Rechtslehrer,  welche  diese  Gesetzesbestimmung
auch  jetzt  noch  für  anwendbar  halten,  nicht  näher
aus

Arndts  fordert  a.  a.  O.  §.  337,  daß  ein  Vermögens
  interesse  des  Vaters  verletzt  worden  sei,  und
die  nämliche  Ansicht  äußert  Mommsen  in  den  „Beiträgen
  zum  Obligatlonenrechte“  —  „Lehre  vom  Interesse“
  §.  14  S.  125.  Windscheid  a.  a.  O.  und
insbesondere  Note  18  geht  dagegen  von  der  Auffassung
  aus,  daß  wegen  Beschädigung  des  Gelstes