Oberstrichterliche  Entscheidungen.  335

der  Vater  einen  Anspruch  gegen  den  Verführer  seines
Kindes  habe,  wobei  als  der  vorwiegende,  wenn  auch
im  einzelnen  Falle  nebenbei  zu  beachtende  Gesichtspunkt
  nicht  der  des  Vermögensinteresse  zu  betrachten
sei,  weshalb  die  Bestimmung  der  Höhe  der  Leistung
einfach  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen  bleibe.

Mit  dieser  Auffassung  Windscheids  trifft  im  Wesentlichen
  die  Ansicht  Iherings  zusommen,  welcher  in
Bezug  auf  die  angeführte  1.  14  8.  1  sich  gleichfalls
dahin  äußert,  daß  hinslichtlich  der  Kinder  kein  pekunläres
  Interesse  vorliegt,  der.  Richter  aber  gleichwohl
  auf  Geld  zu  erkennen  habe,  wie  denn  überhaupt
  Ihering  im  Allgemeinen  an  dem  Gesichtspunkte
  festhält,  daß  der  Ausdruck  „id  quod  interest“
in  der  Sprache  der  Quellen  nicht  bloß  das  Geldinteresse,
  sondern  jedes  vom  Rechte  geschützte  Interesse,
  auch  ein  solches  idealer  Natur  bedeute,  und  das
Geld  im  römischen  Rechte  neben  seiner  Straf=  und
seiner  Aequivalentfunktion  auch  die  Satisfaktionsfunktion
  gehabt  habe,  wobei  dem  Richter  obgelegen
sei,  mit  Rücksicht  auf  die  indiolduellen  Verhältnisse
die  Ausgleichungssumme  nach  freiem  Ermessen  zu
bestimmen.

Vgl.  Jahrbücher  für  die  Dogmatik  des  heutigen
  römischen  und  deutschen  Privatrechtes,
herausgegeben  von  Ihering  2c.  Bd.  18
S.  1  ff.,  insbesondere  S.  61,  77  u.  78.

Unter  allen  Umständen  ist  gewiß,  daß  dem  Richter
  in  der  mehrangeführten  Gesetzesvorschrift  bel  Zuerkennung
  einer  Interesseleistung  an  den  Vater  des
verführten  Kindes  eine  freiere  Stellung  eingeräumt
und  nichk  die  arithmetisch  genaue  Bezifferung  eines
entstandenen  Schadens  zur  Pflicht  gemacht  ist,  welche
an  sich  nach  der  Natur  der  verletzenden  Handlungen
in  den  meisten  Fällen  unausführbar  wäre.

In  der  gegenwärtigen  Streitsache  hat  aber  das
BerufungSgerlcht  dem  Kläger  die  ihm  zuerkannte