336  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Geldleistung  nicht  einfach  alt  Genugthuung  für  eine
durch  die  Verführung  seines  Kindes  erlittene  Kränkung
  zugesprochen,  sondern  zugleich  zur  Ausgleichung
von  Vermögensnachtheilen,  welche  den  Kläger  infolge
  der  Handlungsweise  des  Verklagten  treffen,
und  welche  darin  bestehen,  daß  die  Tochter  des
Ersteren  bei  dem  ungemeinen  Aufsehen,  das  die  in
der  ganzen  Gegend  bekannt  gewordene,  gegen  sie
gerichtete  Verübung  von  Unsittlichkeiten  gemacht  hat,
die  Hoffnung  auf  spätere  Versorgung  durch  Verehelichung
  und  ihr  Vater  damit  seinerseits  die  Aussicht
verloren  habe,  daß  er  der  Unterstützung  seines  Kindes
im  Falle  der  Krankheit  und  Dienstunfähigkeit  überhoben
  sei.

Der  Ausspruch  des  Berufungsrichters  ist  sonach
darauf  berechnet,  dem  Kläger  einen  Ersatz  für  die
nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  zu  besorgende
  Verschlechterung  seiner  wirthschaftlichen  Lage
zu  gewähren,  und  damit  erscheint  in  der  zu  entscheldenden
  Streitsache  auch  der  Auffassung  jener  für  die
heutige  Anwendbarkeit  der  I.  14  8.  1  eintretenden
Rechtslehre  Genüge  gethan,  welche  an  den  Nachwels
  des  Interesses  strengere  Anforderungen  stellen,
indem  sie  das  Erforderniß  eines  Vermögensschadens
erheischen.  Vgll.  auch  Mommsen  a.  a.  O.  F§.  14
S.  121.  —  Urth.  v.  6.  Juni  1888;  Reg.-Nr.  1.
56/88.

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