Samstag  den  27.  Hktober  1888.  53.  Jahrgang.  M.  22.
Dr.  S.  A.  Feuffer's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyalt:  Flndet  die  Verordnung  vom  11.  Juni  1916,  die  in  Civilsachen  gegen
Villitarpersonen  anzuwendenben  Je;  betressend,  bezüglich  ban
licher  Klatzen  gegen  Offizlere  auch  in  der  Plalz  Anwendung
Zur  Frage  des  Züchelgungsrechtes  der  Lehrer  in  Bavern.  (Schluß.)

Zindet  die  Verordnung  vom  11.  Juni  1816,  die

in  Civilsachen  gegen  Militärpersonen  anzuwenden--den

  Gesetze  betreffend,  bezüglich  persönlicher  Alagen
gegen  Offiziere  auch  in  der  Pfalz  Anwendung?

In  Bd.  VIII  Nr.  17  dieser  Blätter  ist  obige
Frage  erörtert  und  in  vernelnendem  Sinne  entschieden.
  In  einer  Nachschrift  zu  der  betreffenden  Abhandlung
  bringt  aber  die  Redaktion  von  einem  „mit
der  Gesetzgebung  der  Pfalz  innig  vertrauten  Rechtsgelehrten“
  eine  Reihe  von  Bemerkungen,  welche  bezwecken,
  obige  Lösung  der  Frage  als  unrichtig  darzustellen
  und  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  die  fragliche
  Verordnung  auch  für  die  Pfalz  Giltigkeit  habe.

Da  nun  die  aufgeworfene  Frage  heute  noch  immer
  praktische  Bedeutung  hat,  so  dürfte  es  nicht
zwecklos  sein,  die  Gründe  der  letzteren  Ansicht  näher
ins  Auge  zu  fassen  und  die  Frage  von  Neuem  zu
beleuchten,  wobei  wir  vorausschicken,  daß  wir  uns
ganz  und  voll  auf  den  Standpunkt  der  die  Frage
verneinenden  Abhandlung  stellen.

Die  in  der  Nachschrift  zu  letzterer  ausgesprochene
bejahende  Ansicht  gipfelt  in  der  Aufstellung,  daß  bis
zum  Gesetze  vom  15.  August  1828,  die  Militärgerichtsbarkeit
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  betr.,  für
das  Militär  eine  Art  von  Exterritorialltät  in  der
Pfalz  bestanden  habe,  und  daß  die  Offizlere  nicht

Neue  Folge.  Band  XXX  III.