338  Persönliche  Klagen  gegen  Offiziere.

unter  dem  Rechte  dieser  Provinz  gestanden  seien;
daß  vielmehr  seit  1816  die  fragliche  Verordnung
das  geltende  Recht  für  das  Militär  auch  in  der
Pfolz  gebildet  habe,  und  daß  dieser  gesetzliche  Zustand
  nicht  aufgehoben  worden  sei,  indem  das  angeführte
  Gesetz  von  1828  nur  die  Jurisdiktion  an
die  Gerichte  der  Pfalz  übertragen  habe,  ohne  eine
Aenderung  in  Betreff  des  Civilrechts  zu  statuiren.

Nun  soll  nicht  bestritten  werden,  daß  bis  zur
Ueberweisung  der  Civiljurisdiktion  über  Militärpersonen
an  die  Civilgerichte  durch  das  mehrangeführte  Gesetz
  vom  15.  August  1828  die  Militärbehörden  auch
in  der  Pfalz  die  Verordnung  von  1816  auf  das
Militär  anwandten.  Es  mag  auch  sein,  daß,  wie
in  der  oben  erwähnten  Abhandlung  ausgeführt  ist,
die  Mililtärgerichte  nach  der  ihnen  eigenthümlichen
Organisation  und  ihrer  Stellung  im  Staatsorganismus
  verpflichtet  waren,  sie  auch  in  der  Pfalz  anzuwenden.
  Allein  mit  der  Ueberweisung  der  Jurisdiktion
  an  die  Civilgerichte  durch  das  Gesetz  von
1828  gestaltete  sich  die  Sache  anders.

Es  ist  oberster  Grundsatz  des  in  der  Pfalz  geltenden
  französischen  Civilrechts,  daß  die  französischen,
also  die  pfälzischen  Gerichte,  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  lediglich  und  allein  nach  den  französischen,
i.  e.  den  in  der  Pfalz  geltenden  Gesetzen  zu  entscheiden
  haben  (Zacharlä,  Handbuch  deß  französ.
Civilrechts  Bd.  1  §31).  Andere  Gesetze  anzuwenden,
ist  den  pfälzischen  Gerichten  untersogt.  Dabei  besteht
  kein  Unterschied  zwischen  den  Personen,  welche
der  Gerichtsbarkeit  der  pfälzischen  Gerichte  unterstellt
sind,  also  auch  nicht  zwischen  Civil=  und  Militärpersonen.


Die  Verordnung  von  1816  ist  aber  in  der  Pfalz
nie  Gesetz  geworden.  Ihre  am  17.  Mai  1822
durch  die  Kreisregierung  im  Amtsblatte  der  Pfalz,
dem  damaligen  amtlichen  Publikationsorgane  dieser