Persönliche  Klagen  gegen  Offiziere.  339

Provinz,  bethätigte  Publikatlon  ist  wirkungslos,  weil
damals  schon  die  bayerische  Verfaossung  bestand  und
Gesetze  nicht  durch  einseitigen  Akt  der  Regierung
geschaffen  werden  können.  Diese  Publikation  konnte
also  die  pfälzischen  Gerichte  nie  verpflichten,  ein  anderes
  Gesetz  als  das  französische  anzuwenden.

Allerdings  kennt  das  in  der  Pfalz  geltende  französische
  Recht  auch  Ausnahmen  von  dem  oben  aufgestellten
  Grundsatze.  Dahin  gehören  namentlich  die
Bestimmungen  des  Art.  3  coce  civil  und  die  hieraus
  durch  die  Rechtswissenschaft  entwickelten  Rechtssätze
  (vgl.  Zachariä  a.  a.  O.).  Hienach  ist
beispielsweise  der  Stand  und  die  Rechtsfähigkeit
eines  Fremden  nach  den  Gesetzen  seines  Heimathlandes
  zu  beurtheilen.  So  können  also  die  pfälgzischen
Gerichte  auch  in  die  Lage  kommen,  andere  Gesetze
als  die  französischen  anzuwenden.  Allein  diese  Ausnahmen
  beruhen  und  können  nach  den  Grundsätzen
des  konstitutionellen  Staats  nur  beruhen  auf  eigentlichen,
  für  die  Pfalz  giltigen  Gesetzen.  Es  hätte
demnach  eine  Vorschrift,  wie  die  der  mehrberegten
Verordnung  von  1816,  dem  oben  aufgestellten  Grundsatze
  gemäß  die  pfälzischen  Gerichte  nur  dann  zur
Anwendung  verpflichten  können,  wenn  sie  auf  dem
durch  die  bayerische  Verfassung  vorgezeichneten  Wege
als  eigentliches  Gesetz  zu  Stande  gekommen  wäre.
Zuzugeben  ist,  daß  das  Gesetz  vom  15.  August  1828
nur  die  Jurisdiktion  über  Militärpersonen  ändert
und  über  das  zur  Anwendung  zu  bringende  materielle
Recht  nichts  verfügt.  Allein  indem  es  erstere  den
pfälzischen  Gerichten  überwies,  welche,  wie  gezeigt,
nur  das  in  der  Pfalz  geltende  Recht  anzuwenden
haben,  hat  es  mit  Rechtsnothwendigkeit  die  Beurtheilung
  der  Rechtsverhältnisse  von  in  der  Pfalz
garnisonirenden  Militärpersonen  nach  pfälzischen  Gesetzen
  herbeigeführt.

Von  einer  Exterritorialltät  des  Militärs  in  der

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