340  Persönliche  Klagen  gegen  Offiziere.

Pfalz  zu  reden,  ist  eine  juristische  Monstrosttät.  Die
Exzterritorialität  steht  nach  völkerrechtlichen  und  staatsrechtlichen
  Grundsätzen  nur  gewissen  Klassen  von
Fremden  zur  Seite,  z.  B.  dem  Gesandtschaftspersonale
  eines  fremden  Staats,  fremden,  den  einheimischen
  Staat  mit  Bewilligung  der  Regierung
durchziehenden  Truppen  (vgl.  Bluntschli,  Staatswörterbuch
  s.  v.  „Exterritorialität“).  Allein  daß  einzelnen
  Klassen,  einzelnen  Ständen  von  Angehörigen
eines  und  desselben  Staats  in  einem  und  demselben
Staatsgebiete  das  Privileg  der  Exterritoriolität  zur
Seite  stehe,  daß  sie  also  im  eigenen  Vaterlande  als
Fremde  anzusehen  seien,  eine  solche  Behauptung  zerfällt
  in  sich  selbst.

Mit  der  fraglichen  Verordnung  von  1816  verhält
  es  sich  nicht  anders  als  mit  der  Verordnung
von  1807,  das  Verbot  der  Verabfolgung  des  Vermögens
  an  Soldaten  betreffend,  welche  nach  einer
Entscheidung  das  Kossationshofs  ungeachtet  ihrer  im
Jahre  1820  resp.  1825  in  der  Pfalz  erfolgten  Publikation
  nur  auf  legislativem  Wege  für  die  Pfalz
Geltung  erlangen  konnte.  Denn  die  erstere  enthält
nicht  weniger  eine  allgemeine  Rechtsnorm  im  Sinne
von  Titel  VII  &amp;  2  der  Verfassungsurkunde  wie  die
letztere.  Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  es  auch  ohne
Einfluß,  wenn  verfassungsmäßig  die  Ordnung  der
inneren  Heerebangelegenheiten  ausschließlich  Sache
des  Königs  ist.  Das  Verordnungsrecht  findet  eben
seine  gesetzliche  Schranke  in  der  angeführten  Verfassungsbestimmung
  (vgl.  Seidel,  Bayer.  Staatsrecht
Bd.  III  Abth.  II.  Buch  IV  Abschn.  I  §  2  u.  3).

Die  Entscheidungen  der  pfälzischen  Gerichte,  sowelt
  sie  bekannt  sind,  beruhen  fast  sämmtlich  auf
der  verneinenden  Ansicht.  Meistens  bot  sich  die
Frage  der  Giltigkeit  der  Verordnung  von  1816  dar
bel  Vaterschaftsklagen  aus  außerehelicher  Schwängerung,
  welche  von  Frauenzimmern  aus  dem  rechts-