Persönliche  Klagen  gegen  Offizlere.  341

rheinischen  Bayern  gegen  in  der  Pfalz  garnisontrende
Offtiiere  angestellt  wurden  und  wobei  sich  die  Beklagten
  auf  die  Bestimmung  des  Art.  340  code
eivil  beriefen:  La  recherche  de  la  paternité  est
interdite.  In  einem  solchen  Falle  hatte  das  kgl.
Bezirksgericht  Landau  durch  Urtheil  vom  31.  August
1841  der  Klägerin  einen  fuppletorischen  Eid  darüber
auferlegt,  daß  der  Beklagte  mit  ihr  in  der  kritischen
Zeit  fleischlichen  Umgang  gepflogen.  Die  bezüglichen
Gründe  dieses  Urtheils  sprechen  sich  folgendermaßen
aus:  ·

„In  Erwägung,  daß  im  vorliegenden  Falle  nur
das  jenseitige  Recht  zur  Anwendung  kommen  kann,
e#  möge  nun  die  Sache  als  eine  reine  Frage  der
Natur  oder  als  ein  Quasidelikt  betrachtet  werden,
indem  die  allerhöchste  Verordnung  von  1816,  welche
vollkommen  legal  bei  uns  publizirt  wurde  und  vor
der  Verfassungsurkunde  bereits  erlassen  war,  verfügt,
daß  für  rein  persönliche  Verhältnisse  Unteroffiziere
und  Soldaten  nach  den  Gesetzen  thres  Domizils  abgeurtheilt
  werden  sollen,  Beklagter  aber  zur  Zeit  der
artikulirten  Thatsachen  Unterofflzier  gewesen  ist;  indem
  ferner  bei  Quasidelikten  das  Recht  des  Orts
der  That  zur  Anwendung  kommen  muß,  besonders
wenn  der  Thäter  seinem  persönlichen  Rechtsstande
nach  unter  jenem  Gesetze  sich  befindet;

in  Erwägung,  daß  nach  jenseitigem  Rechte  ohne
Unterschied,  nach  gemeinem  sowohl  als  nach  dem
codex  Maximilianeus,  bei  unehelichen  Schwängerungen
  die  Erforschung  der  Vaterschaft  zulässig  ist,
die  heute  angestellte  Klage  als  keineswegs  auf  Grund
des  Art.  340  unseres  Civilgesetzbuchs  verworfen
werden  kann“

Dieses  Urtheil  wurde  jedoch  durch  das  kgl.  Appellationsgericht
  in  Zweibrücken  mittelst  Entscheidung
vom  29.  Jannar  1844  aufgehoben  und  die  Klage
als  unzulässig  abgewiesen  in  der  Erwägung: