342  Persönliche  Klagen  gegen  Offiziere.

„daß  das  Gesetz,  Art.  340  code  civil,  die
Vaterschaftsklagen  untersagt  hat,  daß  diese  wesentlich
auf  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  beruhende
Verfügung  unbeschränkt  und  selbst  von  Amtswegen
gehandhabt  werden  muß,  insofern  derselben  nicht
durch  spätere  gesetzliche  Bestimmungen  derogirt  worden
  ist;  .
in  'Erwägung,  daß  zwar  als  eine  solche  die
allerhöchste  Verordnung  vom  11.  Juni  1816  angerufen
  wird,  daß  aber  dieselbe  aus  Abgang  der  gesetzlichen
  Publikation  vor  Einführung  der  Verfassungsurkunde
  diesseits  keine  Gesetzeskraft  erhalten  hat,
und  daß  ihr  von  da  an  diese  Wirkung  nur  auf  legislativem
  Wege  hätte  ertheilt  werden  können,  indem
sie  hierorts  als  ein  bisher  nicht  bestandenes  neues
Gesetz  erschienen  wäre,  welches  nur  unter  Beirath
und  Zustimmung  der  Stände  des  Reichs  ins  Leben
treten  konnte.

Schon  früher,  i  Jahre  1837,  hatte  das  kgl.  Bezirksgericht
  Zweibrücken  in  demselben  Sinne  wie
später  das  kgl.  Appellatlonsgericht  entschieden  (Annalen
  der  Rechtspflege  in  der  kgl.  b.  Pfalz  von  Heintz,
Damm  u.  Weiß  1847  S.  125—13

Andere  Urtheile  der  pfälzischen  Gerichte  aus
späterer  Zeit,  welche  sich  über  die  Frage  aussprechen,
sind  nicht  veröffentlicht,  doch  können  wir  aus  langjähriger
  Erfahrung  in  der  Pfalz  bezeugen,  daß  in
persönlichen  Klagen  gegen  Offiziere  niemals  wegen
dieser  ihrer  Eigenschaft  der  codex  Maximilianeus
zur  Anwendung  kam,  sondern  nur  pfälzisches  Recht.

Sch.