Bur-Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  343

Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in
Bayern.
(Schluß.)  ·

Weiter  wird  ausgeführt,  daß  es  auf  einen  bestimmten
  schwereren  Erfolg  und  dessen  Voraussicht
nicht  ankommt,  und  zum  Schlusse  bemerkt:  „Ist  die
an  sich  gewollte  Thätlichkeit  mit  bewußter  Ueberschreltung
  der  Grenzen  des  eingeräumten  Züchtigungsrechtes
  zu  einem  rechtswidrigen  Eingriffe  in  die
körperliche  Integrität  des  Gezüchtigten  geworden,  so
ist  nur  der  gewöhnliche  Thatbestand  einer  einfachen
Körperverletzung,  also  entweder  einer  Gesundheitsbeschädigung
  oder  einer  Mißhandlung  im  Sinne  des
§.  223  St  GB.  erforderlich,  um  die  Handlung  als
strafbar  im  Sinne  des  §.  340  erscheinen  zu  lassen.

(Aehnlich  das  Urtheil  vom  29.  November  1881.
Entscheidungen  Bd.  V  S.  129.)

IV.  Wann  ist  nun  die  Grenze  des  Züchtigungsrechtes
  überschritten?  Hiefür  darf  wiederum  die
Just.-Min.-Entschl.  vom  28.  Mai  1863  als  höchst
beachtenöwerther  Auslegungsbehelf  angeführt  werden.

Wie  erwähnt,  hält  auch  sie  die  Rechtswidrigkeit
insowelt  für  ausgeschlossen,  als  weder  a)  durch  den
Erfolg,  noch  b)  durch  die  Art  der  Züchtigung
die  Grenzen  deß  Züchtigungsrechtes  überschritten  sind.

Zu  a.  Wenn  die  Just.-Min.-Entschl.  bemerkt:
„Nachdem  die  Grenzen  des  Züchtigungsrechtes  gesetztich
  nicht  festgestellt  sind,  so  ist  es  in  jedem  einzelnen
  Falle  die  Aufgabe  der  Gerichte,  auf  dem
Grunde  der  gegebenen  Thatsachen  die  Frage  zu  entscheiden,
  ob  die  Grenzen  eines  aus  dem  Erzlehungsrechte
  sich  ableitenden,  maßvollen  Züchtigungbrechtes
eingehalten  sind  oder  ob  unter  Ueberschreitung  dieser
Grenzen  eine  strafbare  Körperverletzung  gegeben  ist,“
—  so  wird  diese  der  Natur  der  Sache,  wie  den
offenbaren  Intentionen  der  älteren  Vorschriften  ent-