344  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

sprechende  Auffassung  dem  Richter  auch  dermalen
noch  einen  entsprechenden  Anhaltspunkt  dafür  bieten,
inwieweit  die  Züchtigung  und  gegebenen  Falles
deren  Erfolg  das  erlaubte  Maß  öberschreitet  oder
nicht.  Die  von  der  Just.-Min.-Entschl.  als  normgebend
  angezogene  ältere  Entschließung  vom  20.  Mai
1884  enthält  —  offenbar  mit  Rücksicht  darauf,  daß
Maß  oder  Uebermaß  damals  ein  Fall  disciplinärer
Beurtheilung  war  —  keine  direkten  Vorschriften  über
die  größere  oder  geringere  Schwere  einer  zulässigen
Züchtigung  und  den  Grad  eines  etwa  durch  dieselbe
herbeigeführten,  die  körperliche  Integrität  beeinträchtigenden,
  aber  noch  zulässigen  Erfolges;  gleichwohl
lassen  die  vorgeschriebene  Straffkala,  die  getroffenen
Kautelen  und  die  allein  gestatteten  ungefährlichen
Werkzeuge  zur  Genüge  erkennen,  daß  auch  sie  nur
eine  mäßige  Züchtigung  im  Auge  hatte,  und  man
wird  sich  daher  im  Sinne  der  vom  Kultusministerium
adoptirten  Deklaration  des  Staatsministeriums  der
Justiz  (von  1863)  bezüglich  des  zulässigen  Maßes
und  des  zulässigen  Erfolges  einer  erlaubten  Züchtigung
  nach  wie  vor  daran  halten  müssen,  daß  dieselbe
  „eine  maßvolle  und  vernünftige“  genefn
  sein  muß,  um  erlaubt  und  nicht  rechtswidrig
zu  sein.
Innwieweit  eine  Züchtigung  maßvoll  und  vernünftig
  sel,  ist  eine  Frage  des  richterlichen  Ermessens
im  einzelnen  Falle.  Dieselbe  wird  in  der  Regel
dem  Richter  der  That  überlassen  werden  müssen.
Eine  allgemeine,  die  Grenze  bestimmende  Rechtsnorm
  läßt  sich  nicht  geben,  und  es  findet  sich  deshalb
auch  in  den  zahlreichen  Urtheilen  des  Reichsgerichtes
unseres  Wissens  nirgends  eine  bezügliche  nähere  Ausführung.

Zu  b.  Dagegen  ist  die  Art  der  Züchtigung,
wie  sich  aus  dem  oben  unter  U  angeführten  Wortlaute
  der  Ministerialentschließung  vom  20.  Mai  1815