Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  345

ergibt,  in  derselben  dahin  normirt,  daß  der  Lehrer
sich  einer  Ruthe  oder  eines  Stäbchens  zu  bedienen
  hat.

Daß  die  Just.-Min.-Entschl.  vom  28.  Moi  1863
durch  ihren  allgemeinen  Hinweis  auf  ein  maßvolles
und  vernünftiges  Züchtigungsrecht  hieran  nichts  ändern
  wollte,  ergibt  sich  —  abgesehen  von  der  Zuständigkeitsfrage
  —  schon  aus  dem  Hinweise  auf  die
ältere  Min.-Entschl.  von  1885  als  die  die  körperliche
Züchtigung  in  der  Volksschule  zulassende  Normativbestimmung.
  Hienach  muß  angenommen  werden,
daß  eine  körperliche  Züchtigung  mit  anderen  als  den
angeführten  Werkzeugen  nicht  erlaubt  und  die  Vornahme
  mit  solchen  als  eine  „der  Art  nach“  unzulässige
  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechtes  anzusehen
  sei.

Ob  die  Frage  erst  „durch  die  bekannte  Rechtsprechung
  de5  Reichsgerichtes“  auf  diesen  Standpunkt
  gebracht  wurde,  wie  —  sofern  die  Tagesblätter
  recht  berichten  —  jüngst  in  der  bayerischen
Abgeordnetenkammer  behauptet  wurde*),  mag  dahingestellt
  bleiben.  Wir  vermochten  wenigstens
eine  auf  abweichende  Anschauung  deutende  Entscheidung
  des  früher  zuständigen  bayerischen  obersten  Gerichtshofs
  nicht  aufzufinden.  Jedenfalls  wüßten  wir
nicht,  wie  man,  so  lange  die  Minksterialentschließung
von  1815  als  für  die  Züchtigung  maßgebende  Norm
gilt,  angesichts  der  ausdrücklichen  Einschränkung  auf
Anwendung  bestimmter,  verhältnißmäßig  ungefährlicher
  Werkzeuge  die  Ausübung  des  Rechtes  in  anderer
  Art  und  Weise,  insbesondere  mittelst  anderer
Werkzeuge,  als  eine  erlaubte  bezelchnen  und  damit
die  Thatsache  beseitigen  könnte,  daß  das  gestattete
Züchtigungsrecht  der  Art  nach  überschritten  wurde.

7)  S.  „Augsburger  Abendzeitung“  Nr.  29  vom  28.  Februar
  1888.