346  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

Die  Beschränkung  auf  bestimmte,  genau  vorgeschriebene
  Werkzeuge  hat  wohl  auch  ihren  guten
Grund,  und  man  kann  nicht  etwa  sagen,  daß  die  eine
oder  andere  abweichende  Züchtigung  —  allenfalls
mit  der  bloßen  Hand  —  regelmäßig  als  ein  minus
erscheine  und  deshalb  mindestens  ebenso  zulässig  sein
musse,  als  die  vorgeschriebene  Züchtigung  mit  Ruthe
oder  Stäbchen;  denn  die  meisten  von  üblen  Folgen
begleiteten  Züchtigungen  sind  solche,  die  vom  Lehrer
in  der  Hitze  und  im  Zorne  zugefügt  werden  und
bei  welchen  er  deshalb  unterließ,  das  vernünftige
Maß  einzuhalten.  Besonders  Züchtigungen  mit
der  stets  paraten  Hand  arten  deshalb  am  leichtesten
zu  ganz  ungehörigen  Mißhandlungen  aus.  In
einem  uns  bekannt  gewordenen  Falle  stellte  daß  Gericht
  fest,  daß  ein  Lehrer  einen  Schüler  „wegen  Nichtbeachtung
  eines  Komma  beim  Lesen  ein  paarmal
mit  der  Faust  vor  die  Stirne  und  mit  einem  mit
beiden  Händen  gehaltenen  Lesebuche  auf  den  Kopf
schlug,  daß  er  ihn  so  heftig  an  einem  Ohrläppchen
zwickte,  daß  Blut  kam,  und  daß  infolge  der  Schläge
auf  Kopf,  Stirne  und  Ohren  eine  Gehirnerschütterung
niederen  Grades  und  eine  zeitweise  verminderte  Hörfähigkeit
  des  Knaben  bewirkt  wurde.“

Solche  Verirrungen  sind  nur  denkbar,  wenn  der
Lehrer  in  der  ersten  Erregung  aufwallenden  Zornes
handelt.  Schon  die  Nothwendigkeit,  sich  das  vorgeschriebene
  Werkzeug  erst  herbeizuholen,  wird  nicht
selten  zur  Minderung  der  Heftigkeit  beitragen,  und
jedenfalls  wird  die  Beschaffenheit  des  vorgeschriebenen
Werkzeuges  Folgen  ausschließen,  wie  sie  nach  dem
Angeführten  bei  Nichteinhaltung  der  Vorschrift  selbst
bel  Mißhandlungen  ohne  Werkzeug  vorkommen  können.

Neben  der  objektiven  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechtes
  nach  Art  oder  Maß  ist  aber,  wie
ler  nochmals  hervorgehoben  werden  soll,  subjektiv
immer  das  Bewußtsein  der  Ueberschreitung