Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  347

auf  Seite  des  Lehrers  erforderlich,  um  eine  zum
Zwecke  der  Züchtigung  vorgenommene  Mißhandlung
als  eine  rechtswidrige  und  darum  strafbare  erscheinen
zu  lassen.

Dieses  Bewußtsein  wird  allerdings  regelmäßig
dann  angenommen  werden  können,  wenn  der  Lehrer
die  maßgebenden  Vorschriften  kennt  und  trotz  dieser
Kenntniß  nach  Art  oder  Maß  von  denselben  abweicht.


War  sich  der  Lehrer  gleichwohl  bei  einer  Züchtigung
  unter  besonderen  Umständen  der  Ueberschreltung
nicht  bewußt,  haben  sich  aber  aus  der  Züchtigung
Folgen  ergeben,  welche  objektiv  mit  einem  maßvoll
ausgeübten  Züchtigungsrechte  nicht  im  Einklange
stehen,  so  kann  noch  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit
  (S§.  230.  232  St  GB.)  in  Betracht  kommen,
sofern  der  Lehrer  bei  Anwendung  derjenigen  Aufmerksamkelt,
  zu  welcher  ihn  sein  Beruf  verpflichtet
und  welche  er  in  concreto  aus  den  Augen  setzte,
diese  Folgen  hätte  voraussehen  müssen.  (Man  ogl.
Urth.  des  RG.  vom  24.  November  1881.  Entsch.
Bd.  V  S.  199.)

V.  Der  vorstehend  geschilderte  Rechtszustand  erleidet
  insofern  Modifikationen,  als  in  einzelnen
Regierungsbezirken  von  den  Krelsregierungen  auf
Grund  des  ihnen  nach  §  38  der  kgl.  VO.  vom
17.  Dezember  1825,  die  Formation,  den  Wirkungskreis
  und  den  Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen
  in  den  Kreisen  betr.,  zustehenden  Aufsichtsrechtes
  Vollzugsanordnungen  erlassen  worden
  sind,  die  aber  selbstverständlich  nur  insoweit
Geltung  beanspruchen  können,  als  sie  sich  mit  den
maßgebenden  Entschließungen  der  obersten  Stelle,
des  kgl.  Staatöministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenhelten,  im  Einklange  befinden.

1.  Die  oberbayerische  Reglerung  hat,  soweit
uns  bekannt  geworden,  besondere  VollzugSanordnungen