348  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bahern.

nicht  erlossen,  sondern  nur,  und  zwar  zuletzt  mit
Entschliehbung  vom  24.  Jonuar  1884,  auf  den  im
Allgemeinen  in  Bayern  bestehenden  Rechtszustand
hingewiesen  und  zu  diesem  Zwecke  dem  Lehrerpersonal
a)  die  Entschl.  des  Staatsminist.  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom
9.  Febr.  1883,  Kult.-Min.-Bl.  S.  57  u.  58,

b)  die  Entschl.  des  kal.  Staatsminist.  der  Justizvom
  28.  Mai  1863,  Kult.-Min.-Bl.  1866
S.  17  u.  18,
die  Entschl.  des  Staatsminist.  des  Innern
vom  20.  Mai  1815,  Dollinger  Bd.  IX
S.  1466,  »

d)die§§·340.359.223.224(?)StGB.·
in  Erinnerung  bringen  lassen.

2.  Die  Regierung  von  Niederbayern  hat  unter
dem  10.  Januar  1866  an  eine  Lokalschulkommission
eine  Entschließung  erlassen,  welche  erst  später  unter
dem  7.  Mai  1872  zur  Kenntnißnahme  und  Beachtung
  durch  sämmtliche  Distrikts=  und  Lokalschulbehörden,
  sowie  Distriktspolizeibehörden  und  das  gesammte
  Lehrerpersonal  von  Niederbayern  im  Kreisamtsblatte
  (S.  847)  veröffentlicht  wurde.

Diese  Entschliehung  bemerkt  unter  Hinweiß  auf
die  Min.-Entschl.  v.  20.  Mai  1815  und  einige  spätere,
in  Einzelfällen  ergangene  Ministerlalentschliehungen,
  daß  „die  körperliche  Züchtigung  als  Schulstrafe
nicht  ausgeschlossen,  nur  ist  der  Schullehrer,  welcher
sonst  zunächst  und  unmittelbar  die  Disciplin  handhabt,
  hiebei  an  die  Entscheidung  des  Lokalschulinspektors
  gebunden  und  es  ist  jedes  Uebermaß
  untersagt,  während  gewisse  Arten  dieser  Strafe
ganz  und  gar  verboten  sind  (siehe  Disciplinarvorschriften
  Seite  16).  —  In  ungewöhnlichen  Fällen,
welche  schwerere  Strafen  erheischen,  sind  letztere  nur
vom  Lokalschulinspektor  zu  erkennen  und  in  seiner
Gegenwart  zu  vollziehen,  während  in  gewöhnlichen,

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