Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.  349

geringeren  Fällen  der  Schullehrer  an  die  ihm  vom
Lokalschulinspektor  ertheilte  Vollmocht  gebunden  und
wegen  überschrittener  Vollmacht,  übertriebener  Strenge
u.  s.  w.  verantwortlich  ist.“

Auf  Grund  dieser  Vollzugsanordnung  der  niederbayerischen
  Kreisregierung  hat  das  Reichsgericht  noch
mit  Urtheil  vom  24.  November  1881  (Entscheidungen
Bd.  V  S.  194)  ein  landgerichtliches  Urtheil,  welches
dieselbe  außer  Acht  gelassen  und  nicht  geprüft  hatte,
ob  und  „in  welcher  Art  dem  Lehrer  vom  Vorgesetzten
  gestattet  worden  war,  die  Züchtigung
zu  vollziehen“,  aufgehoben  und  in  die  Instanz  zurückverwiesen.


Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  diese  Regierungbentschlleßung
  angesichts  der  späteren  Kultus-Min.-Entschl.
  vom  9.  Februar  1883,  welche,  abweichend
  von  der  älteren  Anordnung  von  1815,  den
Grundsatz  anerkennt,  daß  den  Schullehrern  als  Ausfluß
  ihres  ErziehungSrechtes  die  Befugniß  zusteht,
die  körperliche  Züchtigung  bei  ihren  Schülern  in
selbständiger  Weise  zur  Anwendung  zu  bringen,
dermalen  noch  haltbar  erscheint,  und  ob  sie  nicht  —
insoweit  sie  dieses  selbständige  Züchtigungsrecht  verneint
  und  von  einer  Bevollmächtigung  durch  den
Lokalschulinspektor  abhängig  macht  —  mit  dieser  (wie
schon  mit  der  fast  glelchzeitig  ergangenen,  aber  damals
  der  Reglerung  wahrscheinlich  nicht  bekannten
Kult.-Min.-Entschl.  vom  8.  Januar  1866)  in  Widerspruch
  steht.

3.  In  Oberfranken  hatten  die  vom  Einsender
gestellten  Fragen  nach  einer  Vollzugsanordnung  der
Kreisregierung  ein  negatives  Resultat.  —  Es
dürften  daher  in  diesem,  wie  im  oberbayerischen  Kreise
ausschließend  die  besprochenen  Ministerialentschließungen
  maßgebend  sein.  —  Dagegen  hat

4.  die  Kreibßreglerung  von  Unterfranken  und
Alchaffenburg  unter  dem  7.  November  1870  an