350  Zur  Frage  des  Züchtigungsrechtes  der  Lehrer  in  Bayern.

sämmtliche  Distrikts-,  Verwaltungs=  u.  Schulbehörden
des  Kreises  eine  „Lehr=  und  Diselplinarordnung  für
die  deutschen  Schulen“  erlassen,  welche  im  Kreisamtsblatte
  vom  11.  November  1870  Nr.  171  veröffentlicht
  wurde  und  unter  der  Rubrik  „Schulstrafen“
auch  die  „körperliche  Züchtigung“  behandelt.

Sie  bezeichnet  dieselbe  im  Anschlusse  an  die
Ministerialentschließung  vom  20.  Mai  1815  als  daß
„regelmäßig  äußerste  Strafmittel  für  gröbere  Vergehen,
  welchen  Bosheit  des  Herzens  und  Verdorbenheit
  des  Willens  zu  Grunde  liegt,  sowie  für  anhaltende,
  durch  Anwendung  anderer  Mittel  nicht  gebesserte
  Faulheit  und  Rohheit  der  Sitte,  insbesondere
aber  für  die  Verführung  der  Mitschüler“,  macht  dem
Lehrer  die  vorgängige  Einhaltung  ärztlichen  Rathes
zur  Pflicht,  wenn  sich  „nach  seinem  gewissenhaften
Ermessen  das  Bedenken  ergibt,  ob  ein  Schüler.
leidend  oder  schwächlich  sei“,  und  fordert  für  die  Bestrafung
  schwererer  Vergehen  und  in  einigen  besonderen
  Fällen  die  Vornahme  der  Züchtigung  „in
Gegenwart  des  Schulinspektors“.

Demnächst  gibt  die  Vollzugsanordnung  eine
förmliche  Skala  der  körperlichen  Züchtigung,  zunächst
durch  Austheilung  weniger  Streiche  (bis  zu  6)
mittelst  Ruthe  auf  die  flache  Hand.  —  Für  schwere
Vergehen  von  Knaben  auch  Züchtigung  auf  das
Hintertheil  bis  zu  6  Streichen,  bei  kleineren  Knaben
mit  der  Birkenruthe,  bei  größeren  „mit  einem  kleinen
elastischen  Rohre“.  -

Bei  Mädchen  ist  die  Züchtigung  auf  das  Hintertheil
  in  der  Regel  durch  die  Strafe  der  Ruthenstreiche
auf  die  Hand  in  Verbindung  mit  Schularrest  zu  ersetzen
  —  ausnahmsweise  durch  eine  Frauensperson
zu  vollgiehen.  «

In  leichteren  Fällen  der  körperlichen  Züchtigung
(1—4  Ruthenhiebe  auf  die  flache  Hand)  der  Werktagsschulpflichtigen
  genügt  die  Vermerkung  im  Censur-