Samstag  den  10.  November  1888.  53.  Jahrgang.  Mõ  23.
Dr.  3.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanvendung

zun  ächst  in  Bayern.

Inhalt:  Müuthellungen  aus  der  Rechisprechung  des  Kal.  Bayer.  Obersten
Londesgerichts  in  München:  Ciollrecht  und  Ciollprozeh.  —  #iter#stur

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
HBayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

CEivilrecht  und  Civilprozeß.

Alimentationspflicht  des  geschledenen
Ehemannes  gegen  seine  Frau  und  Ehescheidungsstrafen
  im  Gebiete  des  bayer.  LR.

Die  Ehe  der  Streitstheile  ist  wegen  Ehebruchs
des  Beklagten  durch  ein  am  10.  April  1887  rechtskräftig
  gewordenes  Urtheil  dem  Bande  nach  getrennt.

In  Folge  dessen  hat  die  Klägerin  den  Beklagten
auf  Grund  des  bayer.  LR.  Theil  I  c.  6  §  43  auf
den  vierten  Theil  seines  Vermögens  zur  Zeit  der
Ehetrennung  mit  Rücksicht  darauf,  daß  eine  Widerlage
  nicht  bedungen  war  und  Kinder  aus  dieser  Ehe
nicht  vorhanden  sind,  und  außerdem  auf  Grund  des
boyer.  LR.  Theil  I  c.  6  §  43  Anm.  7  hiezu  und  §  12
Ziff.  7  auf  einen  monatlichen  Unterhaltsbeitrag  wegen
der  Ummöglichkeit,  sich  selbst  zu  unterhalten,  belangt.
Was  den  Alimentationsanspruch  betrifft,  so  hat
das  Berufungsgericht  angenommen,  daß,  nachdem
nach  bayer.  LR.  die  Verpflichtung  des  Ehemannes
zur  Alimentation  seiner  Frau  das  Bestehen  der  Ehe
voraussetze,  der  Anspruch  der  Klägerin  auf  Alimentation,
  nachdem  deren  Ehe  dem  Bande  nach  getrennt
sei,  nicht  durch  die  Bestimmungen  des  bayer.  LR.
begründet  werden  könne,  deshalb  bei  Beurtheilung

Neue  Folge  Band  XXX  III.