354  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

der  Frage,  ob  der  Beklagte,  dessen  Ehe  mit  der
Klägerin  wegen  eines  Verschuldens  auf  seiner  Seite
dem  Bande  nach  getrennt  ist,  zu  deren  Unterhalt  verpflichtet
  sei,  auf  das  gemeine  Recht  zurückgegangen
werden  müsse,  und  daß  nach  diesem  eine  solche  Verpflichtung
  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Schadensersatzes
  dann  bestehe,  wenn  —  auch  nur  unter  dieser
Voraussetzung  habe  die  Ehefrau  nach  bayer.  LR.
während  der  Ehe  einen  Alimentationsanspruch  gegen
den  Ehemann  —  die  Frau  wegen  der  Unmöglichkeit,
  sich  selbst  zu  unterhalten,  eines  Beitrags  zu
ihrem  Unterhalte  bedürfe.

Hiedurch  soll  nach  der  Ansicht  des  Revisionsklägers
  zunächst  die  Civilprozeßordnung  §  279  durch
Nichtanwendung  verletzt  sein,  weil  die  Klägerin  einen
Anspruch  auf  Schadensßersatz  gar  nicht  erhoben  habe.
Im  angefochtenen  Urtheile  ist  jedoch  der  Klägerin
nichts  Anderes  in  Aussicht  gestellt,  als  was  sie  begehrt
  hat.  ·

Sie  hat  einen  Unterhaltsbeitrag  beansprucht,  und
das  Berufungsgericht  hat  ihr  einen  solchen  auf  Grund
der  von  ihr  vorgebrachten  Thatsachen  in  Aussicht
gestellt.  Das  Berufungsgericht,  welches  auf  den
gegebenen  Fall  die  entsprechenden  Gesetze  anzuwenden
gehabt  hat,  war,  wenn  es  die  von  der  Klägerin  zur
Begründung  ihres  Anspruches  angeführten  Gesetzesstellen
  als  zu  dessen  Begründung  nicht  geeignet  befunden
  hat,  hiedurch  nicht  behindert,  diesen  Anspruch
als  berechtigt  zu  erachten,  soferne  es  ihn  auf  Grund
anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  als  begründet  erachtet
  hat.  —  -

Es  kann  sich  sohin  nur  darum  fragen,  ob  da
Berufungögericht  mit  Recht  das  bayer.  LR.  als
unanwendbar,  dagegen  das  gemeine  Recht  als  anwendbar
  erachtet  und  mit  Recht  angenommen  hat,
daß  nach  diesem  die  von  ihrem  Manne  aus  dessen
Schuld  dem  Bande  nach  getrennte  Frau,  welche