DOberstrichterliche  Entscheldungen.  355

sich  nicht  selbst  unterhalten  kann,  berechtigt  ist,  von
demselben  einen  Unterhaltsbeitrag  anzusprechen,  oder
ob  es  dadurch,  daß  es  diese  Ansicht  seiner  Entscheidung
  zu  Grunde  gelegt  hat,  ein  Gesetz,  insbesondere
wie  Revisionskläger  annimmt,  welcher  das  Bestehen
einer  solchen  Verpflichtung  sowohl  nach  bayer.  LR.
als  nach  gemeinem  Rechte  leugnet  und  sich  auf  ein
die  Frage  nach  gemeinem  Rechte  verneinendes  reichsgerichtliches
  Urtheil  —  mitgetheilt  in  den  Entsch.  des
Reichsgerichts  Bd.  8  S.  184  —  beruft,  das  bayer.
LR.  Theil  I  c.  6  8§8  41,  43,  12  Ziff.  7  und  can.
18  CXXXII  qu.  7  durch  Nichtanwendung  verletzt  hat.

Der  Begründung  des  angefochtenen  Urtheils  hinsichtlich
  dieser  Frage  liegt  überhaupt  eine  Gesetzesverletzung
  nicht  zu  Grunde.

Sie  schliehbt  sich  an  die  gleichmäßige  Proaxis
des  Obersten  Gerichtshofs,  beziehungsweise  Landgerichts
  an.

Vgl.  die  Sammlung  von  Entscheidungen  des
obersten  Gerichtshofs,  bezlehungöweise  Landesgerichts
  für  Bayern  in  Gegenständen  des
Civilrechts  und  Civilprozesses  Bd.  7  S.  189,
Bd.  8  S.  326,  Bd.  11  S.  63  und  65
und  Seuffert's  Blätter  für  Rechtsanwendung
  Bd.  52  S.  284.

Von  dieser  Praxis  abzugehen,  besteht  kein
Grund.  —

Was  den  Anspruch  auf  Ehescheidungsstrafe
betrifft,  so  hat  das  Bernfungsgericht  hervorgehoben,
daß  das  bayer.  LR.  Theil  1  c.  6  8§#  41  und  42
eine  Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach,  abgesehen
von  zwei  besonderen  Fällen,  nur  durch  den  Tod  eines
oder  des  anderen  Ehegatten  eintreten  läßt,  dagegen
eine  solche  Trennung  durch  ein  richterliches  Urtheil
nicht  kennt,  indem  es  nur  eine  Scheidung  der  Eheleute
  zu  Tisch  und  Bett  und  für  beständig  nur
wegen  Ehebruches  zuläßt,  und  daß  es  deshalb  auch
r—