356  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

in  §  43  nur  die  vermögensrechtlichen  Wirkungen
der  Scheidung  zu  Tisch  und  Bett  behandelt  hat.
Indem  es  gleichwohl  die  Anwendung  der  Bestimmung
  in  §  43  Ziff.  1  auf  den  gegebenen  Fall,  ungeachtet
  die  Ehe  dem  Bande  nach  getrennt  ist,  nach
dem  jetzigen  Stande  der  bayerischen  Gesetzgebung  nicht
als  ausgeschlossen  erachtet  hat,  hat  es  diese  seine
Annahme  auf  Theil  I  c.  1  §  10  gestützt  und  dies
damit  gerechtfertigt,  daß  durch  den  §77  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  über  den  Personenstand  an
den  der  Klägerin  in  §  43  eingeräumten  Rechten
nichts  hat  geändert  werden  wollen  und  nichts  geändert
  worden  ist,  die  Bestimmungen  Ziff.  1  und  2
hierin  auf  der  Fiktion  des  Ablebens  des  schuldigen
Theiles,  sohin  auf  der  Fiktion  der  Auflösung  der
Ehe  nach  §  41  beruhen,  und  dasjenige,  was  bei
dem  vom  Gesetze  fingirten  Tode  gilt,  bei  den
auf  Grund  des  §  77  in  Frage  dem  Bande  nach
gelösten  Ehen  um  so  mehr  Geltung  haben  muß,  ols
die  entgegengesetzte  Annahme  zu  der  unstatthaften
Folge  führen  würde,  daß  der  eines  Ehebruchs  schuldige
  Theil  besser  daran  wäre  als  jener,  welchem
ein  geringeres,  nur  zur  Scheidung  zu  Tisch  und
Bett  führendes  Verschulden  zur  Last  fällt.

Revisionskläger  wendet  gegen  diese  Begründung,
welche  im  Wesentlichen  mit  einer  diesgerichtlichen
Entschekdung  (Bl.  f.  RA.  Bd.  52  S.  284)  übereinstimmt,
  ein,  daß  eine  Ausdehnung  der  die  Scheidung
  zu  Tisch  und  Bett  behandelnden  Bestimmungen
im  bayer.  LR.  Theil  I  c.  6  §  43  auf  den  hievon
wesentlich  verschiedenen  Fall  der  Trennung  der  Ehe
dem  Bande  nach  nicht  statthaft  sei.

Daß  bezüglich  der  Ehescheidungsstrafen  das
bayer.  LR.  maßgebend  ist,  hat  schon  das  Berufungs-=gericht
  in  zutreffender  Weise  auseinandergesetzt  und
es  liegt  auch  keineswegs  ein  Widerspruch  darin,
daß  es  bezüglich  des  ersten  Punktes  seine  Entschei-