Oberstrichterliche  Entscheibungen.  357

dung  auf  das  gemeine  Recht  gestützt  hat.  Der
Grund,  warum  das  bayer.  LR.  auf  die  Ehescheidungsstrafen
  angewendet  worden  ist,  beruht  nach  der  diesbezüglichen
  Begründung  des  angefochtenen  Urtheils,
insbesondere  am  Schlusse  derselben,  darauf,  daß  mit
Sicherheit  angenommen  werden  darf,  es  würde  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  welcher  die  Bestimmungen
in  Thl.  I  c.  6  §  43  Ziff.  1  und  2  getroffen  hat,
nicht  entsprechen,  den  schuldigen  Theil  von  diesen
Strafen  deshalb  freizugeben,  weil  wegen  eines  Ehebruchs
  nicht  mehr  auf  eine  beständige  Scheidung  der
Eheleute  zu  Tisch  und  Bett  erkannt  werden  kann,
sondern  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
§  77  auf  Auflösung  der  Ehe  erkannt  werden  muß.
Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  der  Frage,  ob
der  Mann,  dessen  Ehe  wegen  eines  von  ihm  begangenen
  Ehebruchs  auf  Grund  dieses  §  77  aufgelöst
  ist,  seine  Frau  unterhalten  muß.

Das  bayer.  LR.  Theil  1  c.  6  8  12  Ziff.  7  erkennt
  eine  Verpflichtung  des  Mannes  an,  seine  Frau,
wenn  sie  sich  nicht  selbst  unterhalten  kann,  während
der  Ehe  zu  unterhalten,  und  es  muß  demnach,  da
die  Scheidung  zu  Tisch  und  Bett  das  Band  der
Ehe  nicht  löst,  wohl  gefolgert  werden,  daß  der  Mann
zum  Unterhalte  seiner  Frau,  von  welcher  er  zu  Tisch
und  Bett  geschieden  ist  und  welche  sich  nicht  selbst
erhalten  kann,  verpflichtet  werden  wollte.  Dagegen
fehlen  alle  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  daß  der
vorbemerkten  Gesetzesstelle  ein  höherer,  auf  die  Verpflichtung
  des  Mannes  zur  Alimentation  der  Frau
bei  einer  Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach  in  sich
schließender  Rechtssatz  zu  Grunde  liegt  oder  daß  der
Gesetzgeber  die  Verpflichtung  des  Mannes  zur  Alimentation
  seiner  Frau  auf  den  Fall  der  Schridung
zu  Tisch  und  Bett  hat  beschränken  wollen.

Hinsichtlich  der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  der
wegen  eines  von  ihm  begangenen  Ehebruchs  von