358  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

seiner  Frau  dem  Bande  nach  geschiedene  Mann
diese  im  Falle  ihrer  Unvermögenheit  unterhalten
muß,  war  hiemit  die  Anwendung  des  bayer.  LR.
ausgeschlossen  und  deshalb  bei  deren  Beurtheilung
das  gemeine  Recht  zu  Grunde  zu  legen.  Urtheil
vom  6.  Juli  1888;  Reg.-Nr.  I  67//88.

Notherbrecht  der  Ascendenten  einer  Ehefrau
  im  Bereiche  des  privilegium  Albertinum
  (Münchener  Stadtrecht).  Zu  entscheiden
  ist  die  Frage,  ob  der  Klägerin  als  Mutter
der  verstorbenen  Ehefrau  des  Beklagten  ein  Notherben=
  beziehungsweise  Pflichttheilsrecht  gegenüber
ihrer  verstorbenen  Tochter  zustehe.

Das  Notherbenrecht  setzt  nach  gemeinem  und
nach  bayer.  L„R.  —  Theil  III  c.  III  9§  14  und
15  —  voraus,  daß  derjenige,  welcher  dasselbe  in
Anspruch  nimmt,  dann,  wenn  eine  giltige  Verfügung
  über  den  Rücklaß  nicht  getroffen  wäre,  zur
Erbschaft  berufen  sein  würde.  Es  fragt  sich  daher,
ob  Klägerin  auf  den  Rücklaß  ihrer  Tochter  einen
Anspruch  erheben  könnte,  wenn  der  Erkbvertrag
zwischen  der  Verlebten  und  dem  Beklagten  nicht  abgeschlossen
  worden  wäre.

Die  Vorinstanzen  haben  festgestellt,  daß  der  Beklagte
  als  Bürger  der  Stadt  München  seine  verlebte
  Ehefrau  geheirothet  und  mit  ihr  bis  zu  ihrem
kinderlos  erfolgten  Tod  ehelich  und  häuslich  zusammengelebt
  habe,  ferner,  daß  in  einem  solchen  Fall
das  Münchener  Stadtrecht,  wie  es  gesetzlich  statuirt
ist,  in  dem  Privilegienbrief  des  Herzogs  Albrecht  vom
St.  Egidientog  des  Jahres  1500  dem  überlebenden
Ehegatten  ein  Erbrecht  in  den  gesammten  Nachlaß
des  vorverstorbenen  Gatten  einräumt,  welches  das
Erbrecht  aller  Verwandten,  die  leiblichen  Eltern  nicht
ausgenommen,  vollständig  ausschließt.

Diese  Feststellungen  führen  nothwendig  zur  Ver-