Oberstrichterliche  Entscheidungen.  359

neluung  jeden  Anspruchs  der  Klägerin  auf  den
Rücklaß  ihrer  Tochter,  falls  diese  ohne  giltige  Verfügung
  gestorben  wäre,  und  somit  auch  zur  Verneinung
  des  von  der  Klägerin  behaupteten  Notherbenund
  beziehungSweise  Pflichttheilsrechts.

Um  zu  dem  entgegengesetzten  Ergebniß  zu  gelangen,
  behauptet  Klägerin,  das  dem  überlebenden
Ehegatten  durch  das  privilegium  Albertinum  gewährte
  Recht  sei  Zeuge  der  Anmerkungen  zum
bayer.  LR.  Theil  I  c.  VI  §  35  Ziff.  3  am  Ende
überhaupt  kein  Intestaterbrecht;  Intestaterbe  im
Sinne  des  bayer.  LR.  sei  nur  der  Blutsverwandte,
niemals  der  Ehegatte;  der  Blutsverwandte  behalte
daher  seine  Eigenschaft  als  Intestat=  und  beziehungsweise
  Notherbe,  auch  wenn  er  in  Folge  des  genannten
  Privilegiums  die  Erbschaft  nicht  erlangen
könne;  sein  Intestat=  und  beziehungsweise  Notherbenrecht
  trete  aber  sofort  in  Wirksamkeit,  wenn
das  Privilegium  wegen  Ermangelns  seiner  Voraussetzungen,
  wie  hier  wegen  Vorliegens  eines  Ehevertrags,
  cessire.

Richtig  ist,  daß  das  bayer.  LR.  das  durch
das  gemeine  Recht  dem  überlebenden  Ehegatten
unter  bestimmten  Voraussetzungen  eingeräumte  Intestaterbrecht
  nicht  aufgenommen  hat  und  nur
Blutsverwandte  des  Verstorbenen  zu  dessen  Intestaterbfolge
  beruft  (LR.  Theil  I  c.  VI  8  35,  Theil  III
c.  XII  &amp;  1).

Nicht  minder  richtig  ist,  daß  in  Theil  I  c.  VI
88  36,  37  und  38  nicht  ein  Erbrecht  des  überlebenden
  Ehegatten,  sondern  nur  bestimmt  wird,  was
als  zum  Vermögen  des  Ueberlebenden,  was  als  zu
jenem  des  Verstorbenen  gehörig  zu  betrachten  sei.

Dies  und  nichts  Anderes  wird  in  der  von  der
Klägerin  angerufenen  Stelle  der  Anmerkungen  zum
bare  LR.  Theil  1  c.  VI  §  35  Ziff.  3  hervorgeoben.

