360  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Unrichtig  aber  ist  es,  daß,  wenn  durch  Partikularrecht,
  wie  durch  das  Münchener  Stadtrecht,  der
überlebende  Ehegatte  zum  ausschließlichen  Erben  des
Verstorbenen  berufen  wird,  das  hledurch  begründete
Erbrecht  kein  Intestaterbrecht  sei.

Unter  Intestaterbrecht  versteht  das  bayer.  LR.
ebenso  wie  das  gemeine  Recht  jenes  Erbrecht,  welches
  unmittelbar  auf  dem  Gesetze  beruht,  gleichviel
ob  dieses  Gesetz  für  einen  größeren  oder  kleineren
Raum,  für  alle  oder  nur  für  einzelne  Bevölkerungskreise
  gilt.

Der  in  erster  Reihe  und  ausschließlich  zum  Erben
des  verstorbenen  Ehegatten  durch  Partikularrecht  berufene
  überlebende  Ehegatte  ist  daher  erster  und  ausschließlicher
  gesetzlicher  oder  Intestoterbe  des  Verstorbenen.
  Andere  Personen,  insbesondere  Ascendenten
des  Verstorbenen,  sind  solchen  Falls  vom  Gesetze
nicht  gleichzeitig  zur  Erbfolge  berufen.  Ihnen  kommt
sohin  die  Eigenschaft  von  Intestat=  und  daher  auch
von  Notherben  nicht  zu.

Klägerin  meint,  auf  das  privilegium  Albertinum
dürfe  keine  Rücksicht  genommen  werden,  weil  seine
Anwendbarkeit  durch  das  Vorhandensein  eines  Erbvertrags
  ausgeschlossen  sei.

Allein  für  die  hier  zu  beantwortende  Frage,  ob
Klägerin  Notherbe  ihrer  Tochter  sel,  muß  wegen
der  vom  bayer.  LR.  für  das  Notherbenrecht  aufgestellten,
  Eingangs  bezeichneten  Voraussetzung  das
Privilegium  Albertinom  allerdings  in  Betracht
gezogen  werden,  weil  dieses  Partikulargesetz  eben
dann  Maß  zu  geben  hätte,  wenn  eine  Verfügung
durch  einseltige  oder  vertragsmäßige  Willenserklärung
der  Verstorbenen  nicht  vorhanden,  d.  h.  wenn  der
Fall  der  Intestaterbfolge  eingetreten  wäre.  Urtheil
vom  15.  Junl  1888;  Reg.-Nr.  I  139/88.