Oberstrichterliche  Entscheibungen.  361

Condictio  indebiti.  Preuß.  LR.  Kondizirt
  kann  nur  werden,  was  auf  Grund  einer  vermeintlichen,
  aber  nicht  wirklich  vorhandenen  Verbindlichkeit
  aus  dem  Vermögen  des  Einen  in  das
des  Andern  übergegangen  ist  (Förster-Eccius,  5.  Aufl.
Bd.  II  S.  460  a),  und  zwar  dem  gegenüber,  dessen
vermeintliche  Forderung  durch  Zahlung  getilgt  werden
  sollte  (Förster-Ecceius  a.  a.  O.  S.  270  lit.  f;
Dernburg,  preuß.  Privatrecht  §  289).  Der  Empfänger
  muß  den  Vermögensvortheil  ohne  Grund
haben,  mit  dem  Vermögen  des  Andern  unbillig  bereichert
  sein  (Förster-Ecceius  S.  459).  Urtheil  vom
3.  Oktober  1888;  Reg.-Nr.  1  9/88.

Zu  §  45  des  Hypothekengesetze  b.  Wie
nach  §  1  des  Hypothekengesetzes  eine  Hypothek  überhaupt
  nur  zur  Sicherheit  einer  Forderung  eines
Gläubigers  dient,  so  bildet  eine  Voraussetzung  der
dem  Hypothekgläubiger  in  §  45  Abs.  2  dieses  Gesetzes
  eingeräumten  Befugnisse  die  Gefährdung  der
Sicherheit  seiner  Forderung  durch  eine  schuldbafte
Werthsminderung  des  Hypotbekenobjekts  von  Seite
des  Schuldners.  Diesem  Satze  ist  in  dem  bayer.
Hypothekenrechte  von  Regelsberger  S.  373  beigefügt:
  „Denn  wo  kein  Interesse  verletzt  ist,  liegt
kein  Grund  zu  Ausnahmsmaßregeln  vor.“  Thatsächlich
  hat  der  Beklagte  dem  Kläger  für  seine  hypothekarisch
  versicherte  Forderung  volle  Befriedigung
schon  in  der  Antwort  auf  die  Klage  und  später
wiederholt  angeboten.  Kläger  hot  auch  nicht  bestritten,
  daß  dieses  Anerbieten  ernstlich  gemeint  gewesen,
  daß  der  Beklagte  fähig  sei,  seinem  Anerbieten,
  sobald  es  angenommen,  die  That  folgen  zu
lassen  und  daß  die  Forderung  des  Klägers  fällig
geworden  sei.  Die  Entscheidung  des  OLG.,  daß,
weil  nach  diesen  Thatsochen  die  Sicherheit  der  Forderung
  des  Klägers  durch  die  von  dem  Beklagten