362  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

vorgenommene  Benutzung  der  fraglichen  Grundstuͤcke
nicht  gefährdet,  die  Voraussetzung  der  in  §  45
Abs.  2  des  Hypotbekengesetzes  den  Gläubigern  eingeräumten
  Befugnisse  in  dem  vorliegenden  Falle  nicht
gegeben  sei,  enthält  somit  keine  Verletzung  dieser
Gesetzesstelle  durch  Nichtanwendung.  Urtheil  vom
11.  Mai  1888;  Reg.-Nr.  I  41/88.

Administrative  Vorentscheidung  über
Verschulden  öffentlicher  Bediensteter.  Kläger
  begründete  seinen  gegen  die  Stadtgemeinde  K.
erhobenen  Anspruch  auf  Entschädigung  im  Allgemeinen
durch  die  thatsächliche  Aufstellung,  daß  er  am  5.  September
  1886  während  der  damals  zu  X.  abgehaltenen
Sedansfeier  durch  einen  von  einem  ihm  unbekannten
jungen  Manne  geworfenen  Feuerwerkekörper  an  den
Augen  verletzt  worden  sei,  sowie  durch  die  Behauptung,
daß  die  Schuld  an  dieser  Verletzung  den  Dienstwidrigkeiten
  der  polizeilichen  Organe  des  Magistrates
X.  mit  zuzuschreiben  sei.  Das  Bernfungsgericht  ist
bei  seiner  Entscheidung  von  der  Auffassung  ausgegangen,
daß  die  Gemeinde  nach  der  Gemeindeordnung  vom
Jahre  1869  als  Trägerin  des  staatlichen  Hoheitsrechtes
  der  Polizeigewalt  sich  darstelle,  und  daß  dieselbe
  in  ihrer  Eigenschaft  als  juristische  Person  für
Pflichtwidrigkeiten  ihrer  polizeilichen  Organe  civilrechtlich
  verantwortlich  sei,  mithin  deshalb  auf  Schadensersotz
  belangt  werden  könne,  und  zwar  ohne  vorberige
  Ausklagung  der  ihre  Pflicht  verabsäumenden
Polizeibediensteten;  daß  aber  einer  solchen  Civilklage
die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  über
die  angeblich  den  polizeilichen  Organen  zur  Last  zu
legende  Dienstpflichtverletzung  vorauszugehen  habe,
die  hierauf  bezügliche  administrative  Feststellung  zur
Klagsbegründung  gehöre  und  die  beklagte  Stadtgemeinde,
  bevor  dieselbe  erfolgt  sei,  in  einen  Civilprozeß
  wegen  Entschädigung  nicht  verwickelt  werden