Oberstrichterliche  Entscheidungen.  363

könne,  weshalb  auch  dermalen  der  §  139  der  CPO.
als  unanwendbar  zu  erachten  sei.  Der  Kausalzusammenhang
  zwischen  dem  Verhalten  der  Polizei
und  der  Verletzung  des  Klägers  wird  nicht  unbedingt
verneint,  dessen  nähere  Prüfung  jedoch  erst  in  Aussicht
  gestellt,  wenn  solche  im  Zusammenhange  mit
dem  auf  administrativem  Wege  festgestellten  Verschulden
  der  in  Betracht  kommenden  Dienstesorgane
ermöglicht  ist.

Es  ist  richtig,  daß  durch  die  Gemeindeordnung
vom  Jahre  1869  den  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  die  Polizeiverwoltung  in  dem  durch
Art.  92  bis  94  der  Gemeindeordnung  vorgezeichneten
Umfange  übertragen  ist,  und  daß  dieselben  nach
Art.  95  a.  o.  O.  bei  der  Ausübung  dieses  an  sich
staatlichen  Hobeitsrechtes  verpflichtet  sind,  die  damit
verbundenen  Obliegenheiten  zu  erfüllen.

Mit  der  Frage  aber,  ob  eine  Stadtgemeinde  in
einem  Falle,  wo  ihre  mit  dem  Polizeidienste  befaßten
  Organe  angeblich  ihre  Dienstpflicht  verabsäumten
  und  eine  Privatperson  eine  erlittene  körperliche
  Verletzung  auf  diese  Dienstvernachlässigung  zurückleitet,
  für  den  entstandenen  Schaden  sofort  primär
und  unmittelbar  hafte,  hat  sich  der  Richter  gleichwie
mit  der  weiteren  Frage,  ob  zwischen  der  Außerachtlassung
  dienstlicher  Obliegenheiten  und  der  vorgekommenen
  körperlichen  Beschädigung  eines  Dritten
ein  ursachlicher  Zusammenhang  besteht,  erst  dann  zu
beschäftigen,  wenn  er  seine  Zuständigkeit  in  der  vor
ihn  gebrachten  Angelegenheit  als  begründet  anzuerkennen
  vermag.

Die  dem  Richter  von  Amtswegen  bobliegende
und  jeder  sachlichen  Entscheidung  präjudizirende  Prüfung
  seiner  Zuständigkeit  führt  jedoch  im  gegenwärtigen
  Falle  zu  dem  Ergebnisse,  daß  Kläger  noch  nicht
berechtigt  war,  die  Entscheidung  der  bezeichneten
Angelegenheit  auf  dem  Civilrechtswege  zu  suchen.