364  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Aus  der  gesetzlich  und  verfassungsmäßig  gewahrten
  Selbständigkeit  der  Gerichte  einerseits,  sowie  der
Verwaltungsbehörden  andererseits  und  der  gegenseitigen
  Unabhängigkeit  von  einander  innerhalb  ihres
amtlichen  Wirkungskreises  ist  im  Allgemeinen  der
als  nothwendige  Folgerung  sich  ergebende  Grundsatz
abzuleiten,  daß  Polizeibehörden  und  Polizeibedienstete
innerhalb  ihres  im  öffentlichen  Rechte  begründeten
amtlichen  Bereiches  nur  der  Kontrolle  der  zuständigen
Verwaltungsbehörden  unterliegen,  welche  allein
nach  Auleitung  der  in  dem  öffentlichen  Rechte  wurzelnden
  Gesetze,  Verordnungen  und  Junstruktionen
festzustellen  berufen  sind,  ob  die  polizeilichen  Organe
ihre  dienstlichen  Befuguisse  überschritten  oder  ihre
dienstlichen  Obliegenheiten  vernachlässigt  haben,  und
daß  erst  dann,  wenn  in  dieser  Hinsicht  in  dem  administrativen
  Verfahren  eine  bejahende  Feststellung
erfolgt  ist,  das  Verhalten  der  gedachten  polizeilichen
Organe  durch  ihre  amtliche  Stellung  nicht  mehr  gedeckt
  wird  und  einen  privatrechtlichen  Charokter  gewinnen
  kann,  welcher  die  Eröffnung  des  Rechtsweges
  für  einen  durch  jenes  Verhalten  angeblich
Verletzten  ermöglicht.

Der  angedentete,  für  die  Ausscheidung  der  gerichtlichen
  und  administrativen  Kompetenz  maßgebende
Grundsatz  ist,  und  zwar  in  der  Ausdehnung  auch
auf  andere  Verwaltungsbeamte,  als  solche  des
Polizeidienstes,  durch  viele  übereinstimmende  Entscheidungen
  des  Obersten  Gerlchtshofes,  sowie  namentlich
  ouch  bei  Berathung  des  Art.  7  Abs.  2  des  über
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  unterm
8.  August  1878  erlassenen  Gesetzes  von  den  gesetzgebenden
  Faktoren  als  geltende5  Landesrecht  anerkannt
  worden.

Vgl.  insbesondere  Urtheile  des  Obersten  Gerichtshofes
  vom  20.  Juli  1858  (RBl.
S.  1036  ff.),  vom  18.  September  1865