Oberstrichterliche  Entscheidungen.  365

(RBl.  S.  1073),  vom  4.  Dezember  1865
(RBl.  S.  1577),  vom  18.  September
1866  (Rhl.  S.  1527),  vom  27.  März
1867  (RBl.  S.  433),  vom  2.  Juli  1867
(Rl.  S.  881),  vom  15.  September  1868
(RBl.  S.  2179),  vom  22.  Dezember  1868
(RBl.  1869  S.  81),  vom  8.  November
1869  (RBl.  S.  2154);  Verh.  der  Kammer
der  Abg.  des  bayer.  Landtages  im  Jahre
1877/78  Beil.-Bd.  III  S.  149,  Stenographische
  Berichte  Bd.  II  S.  21713  Vech.
der  Kammer  der  RR.  1877/79  Beil.-Bd.
S.  393  und  394;  Verh.  Bd.  1  S.  500
bis  503;  vgl.  ferner  Seydel,  bayer.  Staatsrecht
  Bd.  II  Buch  3  Theil  I  Abschnitt  3
Hauptst.  6  §  4  S.  449  ff.;  Krais  in  den
Blättern  für  odministrative  Praxis  Bd.  33
31

S.  .

Die  im  Jahre  1879  eingeführten  Reichsjastizgesetze
  haben,  wie  sich  schon  aus  dem  Inhalte  des
13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ergiebt,  die
durch  Landrecht  gezogenen  Grenzlinien  zwischen
Justiz  und  Verwaltungssachen  nicht  verrückt,  sondern
dieselben  unberührt  gelassen,  so  daß  also  der  angedeutete
  Grundsatz  auch  jetzt  noch  unveränderte  Geltung
  zu  beanspruchen  hat  und  diese  selbst  dann  zu
beauspruchen  hätte,  wenn  auch  dem  §  11  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  nicht
im  Abs.  2  desselben  eine  Bestimmung  beigefägt
worden  wäre,  durch  welche  die  landeSgesetzlichen  Vorschriften
  oufrecht  erhalten  wurden,  insoweit  hiedurch
die  Vorentscheidung  darüber,  ob  ein  Beamter  sich
einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der
Unterlossung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
schuldig  gemacht  habe,  einer  besonderen  Behörde
übertragen  wird.

(Vgl.  auch  über  die  Bedeutung  des  §  13  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  und  dessen  Ver-