366  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

hältniß  zu  §  11  des  Einführungsgesetzes

hiezu  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts

Bd.  18  S.  123  ff.)
Daß  im  vorliegenden  Falle  nicht  ein  Beamter
selbst  und  unmittelbar,  sondern  eine  Gem  einde
wegen  Entschädigung  in  Anspruch  genommen  wird,
ist  nicht  geeignet,  für  die  Frage  der  Zuständigkeit
eine  andere  Entscheidung  herbeizuführen.  Denn  die
Gemeinde  wird  nur  deshalb  gerichtlich  belangt,  weil
ihr  die  Haftung  für  das  dienstliche  Verholten  der
städtischen  Polizeiorgane  zur  Last  gelegt  werden  will,
so  daß  also  eine  Klage  gegen  sie  im  Allgemeinen
unter  der  nämlichen  Voraussetzung  zulässig  wird,
welche  für  die  Statthaftigkeit  einer  eivilrechtlichen
Klage  gegen  die  einzelnen  in  Betracht  kommenden
Polizeibediensteten  besteht,  nämlich  unter  der  Voraussetzung
  einer  vorgängigen  Prüfung  der  Sache
auf  administrativem  Wege.  Die  administrative
Beurtheilung  der  polizeilichen  Amtsthätigkeit,  welche
Beurtheilung  je  nach  ihrem  Ergebnisse  die  Angehung
des  Civilrichters  erst  zu  einer  berechtigten  zu  machen
vermag,  bleibt  auch  im  Wesentlichen  die  gleiche,  ob
nun  eine  unmittelbare  Belangung  des  Beamten  oder
statt  seiner  einer  Gemeinde  auf  dem  Civilrechtswege
beabsichtigt  ist.  .

Das  Verhalten  der  städtischen  Polizeibediensteten
während  der  im  September  1886  in  .  begangenen
Sedansfeier  gehört  zur  wesentlichen  Grundlage  des
erhobenen  Anspruches.

Kläger  hat  aber  noch  keine  Schritte  gethan,  um
die  beregte,  dermalen  noch  dem  administrativen  Bereiche
  zugehörige  Angelegenheit  vor  der  hiefür  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  zur  Erledigung  zu
bringen.  Jedenfalls  hat  er  bisher  einen  auf  dieselbe
bezüglichen  Administrativbescheid  noch  nicht  erwirkt.

Bei  welcher  Verwaltungsstelle  als  der  zuständigen
der  Kläger  die  Sache  vor  Betretung  des  Rechtsweges