Oberstrichterliche  Entscheidungen.  367

anhängig  zu  machen  hat,  ist  hier  nicht  näher  zu
prüfen.

Aus  der  bisherigen  Erörterung  ergiebt  sich  sonach,
daß  die  Gerichte,  weil  der  vom  Kläger  verfolgten
Angelegenheit  dermalen  noch  die  Eigenschaft  einer
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  mangelt,  nicht  in  der
Lage  sind,  sich  mit  ihrer  sachlichen  Entscheidung  zu
befassen,  weshalb  von  diesem  Gesichtspunkte  aus
die  von  dem  Berufungsgerichte  aousgesprochene  Abweisung
  der  Klage  zur  Zeit  als  gerechtfertigt  zu  erachten
  ist.  »

Die  Abweisung  der  Klage  konnte  im  gegebenen
Faue  auch  nicht  durch  Anwendung  des  §  139  der

ivilprozeßordnung  vermieden  werden.

Nach  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  steht  es
allerdings  in  der  Befugniß  eines  Gerichte5,  die  Verhandlung
  eines  Rechtsstreites  bis  zur  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörde  auszusetzen,  wenn  die  Entscheidung
  des  Rechtsstreites  ganz  oder  zum  Theil
von  dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses
  abhängt,  welches  von  einer  Verwaltungsbehörde
  festzustellen  ist.

Allein  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  setzt  unter
allen  Umständen  voraus,  daß  die  vor  Gericht  anhängig
  gemachte  Sache  als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit
  sich  darstellt  und  bereits  im  Allgemeinen  in  den
richterlichen  Zuständigkeitsbereich  fällt,  wenn  auch
eine  der  Entscheidung  durch  die  Verwaltungsbehörde
zukommende  Vorfrage  dabei  mit  unterläuft.

Soferne  jedoch  die  Sache  so  gestaltet  ist,  daß
es  sich  erst  nach  Art  einer  getroffenen  administrativen
Entscheidung  herauszustellen  vermag,  ob  die  Sache
die  Eigenschaft  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit
erlangt,  kann  mit  Grund  von  einer  Anwendung  des
bezeichneten  §  139  die  Rede  nicht  sein.  Urtheil
vom  29.  September  1888;  Reg.-Nr.  1  85|88.