Samstag  den  24.  Movember  1888.  53.  Jahrgang.  AM  24.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plütter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Pothekengesetes.  —  [U#thellungen  aus  der  Rechtsprechung  des
.  yr.  ersten  Landesgerlchts  in  München:  Elollrecht  und
Geollprozeb;:  Richistreltige  Rechtspflege.

Das  hypothekenamtliche  Tagebuch  und  §  23  Abs.  3
des  bayerischen  Bypothekengesetzes.

(Gegen  die  Erörterungen  in  den  Bl.  f.  R.A.  Bd.  53  S.  177  ff.)

Graf  in  seiner  Besprechung  des  „bayerischen
Hppothekenrechts“"  von  F.  Regelsberger  bemerkt
(vgl.  D.  Not.-Ztg.  1878  S.  141  ff.);  „Das  erwähnte
  oberstrichterliche  Erkenntniß  (vom  24.  April
1866)  hat  in  völlig  zutreffender  Weise  aus  der
jetzigen  gesetzlichen  Organisation  des  Hypothekenwesens,
  der  Scheidung  der  Beurkundung  und  des
Vollzugs  dargethan,  daß  nicht  mehr  der  Eintrag
entscheidet,  sondern  die  Anmeldung  beim  Hypothekenamte
  nach  dem  Vortrage  des  Tagebuchs;  wir  gaben
und  geben  diesen  Ausführungen  entschieden  den  Vorzug
  vor  jenen  des  „bayerischen  Hypothekenrechts“
und  können  bestätigen,  daß  nicht  nur  alle
Hypothekenämter  und  Aufsichtsstellen  in
dieser  Frage  auf  Seite  des  obersten  Gerichtshofs
  stehen,  sondern  auch  die  Gerichte,
soweit  unsere  Erfahrungen  reichen,  in  gleichem
  Sinne  erkennen“).

*)  Vgl.  hieher  auch  D.  Not.-Zig.  III  (1874)  S.  166.
Ortenau,  Komm,  z.  S.  O.,  2.  Aufl.,  S.  60  Bem.  2,
S.  64.  (Dagegen  Hellmann  S.  O.  S.  10,  welcher  sich
saech  nur  auf  Bl.  f.  RA.  Bd.  47  S.  295,  305  bezieht.


Neue  Folge.  Band  XXXIII.

Inhalt=  •n  hypolhekenamiliche  eheht“  und  6  23  Abs.  3  des  bayerischen
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