370  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  828  Abs.  3  bayr.  Hyp-.  G.

Der  Verfasser  gegenwärtiger  Zeilen,  welcher  ziemlich
  lange  anwaltschaftliche,  hypothekenamtliche
und  richterliche  Praxis  für  sich  hat,  vermag  auch  für
die  Zeit  nach  Drucklegung  der  Graf'schen  Behauptung
zu  bestätigen,  daß,  sowelt  ihm  bekannt,  kein  Hypothekenamt
  sich  durch  die  Aeußerungen  Regelbberger's7)
an  Fortsetzung  seiner  den  dermaligen  gesetzlichen  Verbältnissen
  wie  den  Bedürfnissen  des  Hypothekenverkehrs
  entsprechenden,  vom  obersten  Gerichtshofe  gebilligten,
  von  der  Legislatur  und  Praxis  aller  deutschen
  Rechtsgebiete  acceptirten  Geschäftsführung  hat
irre  machen  lassen.  Wir  hoffen  auch,  daß  dies  nicht
in  Folge  der  Ausführungen  Volk's  in  diesen  Blättern
Bd.  53  S.  178  ff.  geschieht.  Wir  wollen  mit  dem
Herrn  Verfasser  darüber  nicht  rechten,  ob  es  von
ihm,  einem  Praktiker,  durchaus  praktisch  war,  eine
Kontroverse  aufzufrischen,  bezüglich  welcher  auch  in
der  Theorie  vollständige  Beruhigung  eingetreten  ist.
Im  Interesse  der  Praxis  und  des  Hypothekenverkehrs
erscheint  es  aber  geboten,  nachdem  einmal  die  Frage
aus  theoretischen  Bedenken  wieder  angeregt  und  entgegen
  den  Erfordernissen  jener  Faktoren  des  Rechtslebens
  beantwortet  werden  will,  entschieden  für  die
unseres  Erachtens  richtige,  wie  Volk  zugiebt,  ohne
Anstand  in  der  Rechtsprechung  geübte  Anwendung
  des  §  23  des  Hypothekengesetzes  einzustehen.


Sehen  wir  uns  zunächst  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  etwas  näher  an.

Nach  §  23  Abs.  1  und  2,  dann  §  59  Hyp.=Ges.
  bestimmt  sich  der  Vorzug  der  Hypotheken  nach
dem  Tage  des  Eintrags,  der  letztere  aber  nach  dem
Tage  der  Anmeldung.  Denn  das  Hypothekenamt
hat  gemäß  §  95  Z.  3  Hyp.-Ges.  die  Rechtshilfe
unverzüglich  zu  leisten,  daher  die  erforderlichen  Ein-)

  Bayer.  Hyp-R.  S.  112,  462,  463.