Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  823  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.  371

träge  und  Vormerkungen  im  Hypothekenbuche  unverwellt
  nach  Ordnung  der  Anmeldung  vorzunehmen?).
Der  Gesetzgeber  dachte  sich  eben  die  Sache  so,  daß,
abgesehen  von  Ausnahmsfällen,  die  Anmeldung  mündlich
  beim  Hypothekenamte  erfolgen  würde,  von  demselben
  unverzüglich  zu  protokolliren?“)  und  im  Anschlusse
  hieran,  so  daß  die  Betheiligten  hievon  Kenntniß
  zu  nehmen  vermöchten,  zu  erledigen  wäre  (5  35
Z.  1  Instr.).  Obwohl  nun  der  Gesetzgeber  einen
Hypothekenbuchsverkehr,  wie  derselbe  sich  heutzutage
entwickelt  hat,  nicht  entfernt  ahnte  und  ahnen  konnte,
so  verschloß  er  sich  doch  der  Einsicht  nicht,  daß  selbst
bei  den  damaligen  Verhältnissen  an  ein  und  demselben
  Tage  so  viele  Hypothekhandlungen  zur  Anmeldung
  gelangen  könnten,  daß  die  sofortige  Erledigung,
sei  es  im  Anschlusse  an  die  Anmeldung,  sei  es  bis
zum  Ablauf  des  Anmeldungstags,  nicht  mehr  möglich
  sei.  Für  diesen  Fall  ließ  daher  der  Gesetzgeber,
um  dem  Anmeldungstage  das  gebührende  Gewicht
zu  sichern,  vorsorglich  zu,  daß  die  Eintragung  auch
am  nächsten  oder  einem  späteren  Tage,  eben  „so
bald  als  möglich“  (§  95  Z.  3  Hyp.-Ges.)  noch  unter
dem  Anmeldungsbtage“"'“")  erfolge.  Dies  wurde
jedoch  an  eine  formale  Voraussetzung  geknüpft.

§  23  Abs.  3  Hyp.-Ges.  verbindet  nämlich  das
Hypothekenamt,  für  den  Fall  „der  Zusammenfluß
der  zum  Eintragen  angemeldeten  ei  so

o)  Bol,  auch  §  2  3.  1,  2,  &amp;  88.  5  3.  1
der  Instruktion  zum  nnn  des  Hyp.  55  4
Kommentar  II,  31;  Lehner,  r*mi

.)  n0  lnen  ?  355  3  20  f.  Jnr.
Schriftliche  Gesuche  sollten  möglichst  vermieden  werden.
Lehner  a.  a.  O.  S.  148.

*  )Vogl.  Gönner,  Kommentar  Bd.  1  S.  268  f.,  und
unsere  Ausführungen  in  der  D.  Not.-BZtg.  1882

S.  30  ff.
4)  Mit  Recht  dehnt  Gönner  die  Vorschrift  auch  auf  Anmeldungen
  anderer  Art  aus.