372  Das  hypothekenamtl.  Tageb.  u.  5  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.

groß")  sein  sollte,  daß  solche  nicht  an  Einem
Tage  (dem  Anmeldungstage)  erledigt  werden  können,
für  die  unerledigten“*")  Anmeldungen  sogleich  ein
besonderes  Protokoll  anzulegen  und  in  demselben
  die  sämmtlichen  Forderungen  nach  der  Ordnung
der  Anmeldung  zu  bemerken“.  Durch  den  Eintrag
  in  dieses  Protokoll  soll  dann  den  angemeldeten
Forderungen  der  Vorzug  nach  dem  Anmeldetage  erhalten
  werden.

Der  Gedankengang  und  die  Absicht  des  Gesetzgebers
  ist  klar:  Der  Anmeldende  soll,  obschon  an
sich  nur  der  Tag  der  wirklichen  Eintragung  für  die
Priorität  entscheidend  wäre,  nicht  dadurch  in  Nach-*)

  Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Erörterung,  daß  vom
Wortlaute  des  Gesetzes,  wie  von  der  ratio  desselben
auch  der  Fall  getroffen  wird,  wenn  zwar  die  Zahl
der  Anmeldungen  an  sich  nicht  übermäßig  ist,  wenn
aber  eine  oder  die  andere  der  Anmeldungen  z.  B.
wegen  Eintragung  auf  zahlreichen  Folien  so  viel
Arbeit  erfordert,  daß  mit  Rücksicht  hierauf  schon
eine  geringe  Zahl  weiterer  Anmeldungen  als  übermäßiger,
  für  den  Anmeldetag  nicht  zu  bewältigender
Arbeitszufluß  erscheinen  würde.

D.  h.  nicht  sofort  im  Anschlusse  an  die  Anmeldung
erledigten  (F  35  Z.  1).  Es  geht  nicht  wohl  an,
daß  der  Hypothekenbeamte,  falls  eine  Mehrzahl  von
Personen  zur  Aufnahme  von  Hypothekanträgen  erschienen
  sind,  dieselben  jeweils  so  lange  warten  lasse,
bis  der  Antrag  des  betreffenden  Vorgängers  nicht
nur  aufgenommen,  sondern  auch  beschieden  und  bücherlich
  vollzogen  ist,  oder  gar,  daß  der  Hypothekenbeamte
bei  größerem  Konfluxe  von  Antragstellern  ohne  weiteres
  einen  Theil  derselben  fortsende  und  auf  anderweite
  Termine  bestelle.  Der  Hypothekenbeamte  hat
vielmehr  im  bezeichneten  Fallc  die  Anträge  unverzüglich
  aufzunehmen  und  den  Vollzug  hinterher  „sobald
  als  möglich"  (6§  95  Z.  3  Hyp.-Ges.)  zu  bewirken.
  Ist  dies  noch  am  selben  Tage  thunlich,  und
soweit  dies  der  Fall,  hat  die  Erledigung  am  Anmeldetage
  zu  geschehen.

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