Das  hypothekenamtl.  Tageb.  u.  F28  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.  373

theil  kommen,  daß  die  Erledigung  seiner  Anmeldung
in  Folge  des  zufälligen  Zusammentreffens  mit  anderweiten
  Anmeldungen  für  den  Anmeldetag  unthunlich
ist;  seine  Priorität  soll  vielmehr  gewahrt  sein,  wenn
solche  aus  einer  amtlichen  Beurkundung,  einem  amtlichen
  Zeugnisse  hervorgeht.  Zu  diesem  Behufe  genügt
  vollständig  eine  unter  amtlicher  Autorität  gefertigte
  Registratur,  aus  welcher  alle  unerledigten
Anträge,  gleichviel  auf  welches  Hypothekenbuch  sich
selbe  beziehen,  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Anmeldung
hervorgehen,  während  die  förmlichen  Beurkundungen
über  die  Anmeldungen  selbst  in  die  zum  einschlägigen
Hypothekenbuche  gehörigen  Protokollbände  einzutragen
und  an  die  instruktionsgemäßen  Formen  gebunden
sind  ’).

Es  fragt  sich  nunmehr  zunächst,  ob  sich  das  Gesetz
  wirklich  mit  einer  solchen  Registratur  begnügt
oder  ob  es  nicht  vielmehr  verlangt,  daß  der  Hypothekenbeamte,
  sobald  er  nach  seinem  pflichtgetreuen
Ermessen  annimmt,  es  sei  nach  der  Zahl  der  ihm
angemeldeten  Personen  und  Hypothekhandlungen  nicht
möglich,  alle  Anmeldungen  noch  am  nämlichen  Tage
im  Anschlusse  an  die  Protokollirung  zu  vollgziehen,
neben  dem  in  daß  Protokollbuch  einzuschreibenden
Anmeldungsprotokolle  (§&amp;  101,  202  Hyp.-Ges.;
§&amp;  ff.  Instr.)  noch  ein  zweites,  ebenso  förmliches,
natürlich  gleichlautendes  besonderes  Protokoll  mit  den
Parteien  über  die  nicht  alsbald  erledigte  Anmeldung
errichte.

Schon  die  allgemeinen  Erwägungen,  einmal  daß
die  Errichtung  solch  doppelten  Protokolls  für  den
Zweck  der  amtlichen  Feststellung  der  Reihenfolge  der
Anmeldungen  nicht  geboten  erscheint;  zum  anderen,
daß  es  die  Ueberlastung  des  Hypothekenamts,  wegen
der  sie  ja  erforderlich  wäre,  steigern  und  daher  die

*)  Vgl.  die  Allegate  in  Note  *5)  auf  Selte  371.