374  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  623  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.

Zahl  der  Nichterledigungen  vermehren  müßte;  zum
dritten,  daß  es  die  ohnehin  mißtrauischen  Parteien
unnöthiger  und  für  sie  unverständlicher  Weise  zu  zwei
gleichlautenden  Erklärungen  in  derselben  Angelegenheit
  nöthigen,  ihre  und  die  Abfertigung  der  weiter
Erschienenen  ungebührlich  und  überflüssig  verzögern,
auch  den  Beamten,  der  sein  Verfahren  und  die  Nichterledigung
  der  Anträge  den  Anmeldenden  weitwendig
zu  erklären  gezwungen  wäre,  diesen  gegenüber  in
eine  keineswegs  entsprechende  Stellung  bringen  würde
—  alle  diese  Erwägungen  drängen  zur  Anschauung,
daß  der  Gesetzgeber  ein  so  zweckwidriges  und  schleppendes
  Verfahren  wie  das  letztgedachte  nicht  im
Auge  gehabt  haben  könne.

Daß  dies  nicht  der  Fall,  ergiebt  unzweifelhaft
eine  nähere  Prüfung  des  Gesetzestextes.

In  der  Rechtssprache  bezeichnet  man  unter  „Protokoll“
  nicht  etwa  bloß  die  amtliche  Niederschrift,
die  in  einer  bestimmten  Form  abgefaßte  Beurkundung
selbst,  sondern  zunächst  das  Material  —  Papier,
Heft,  den  Bogen,  das  Buch  —,  welches  für  amtliche
  Beurkundungen  bestimmt  oder  auf  welchem  eine
amtliche  Beurkundung  niedergelegt  ist.

So  verstand  man  gerade  zur  Zeit  der  Erlassung
des  Hypothekengesetzes  unter  „Protokoll“  vornehmlich
  das  „ordentliche  Gerichtsbuch“,  in  welches  die
Gerichtsverhandlungen  einzuschreiben  waren?).  Ein
„besonderes  Protokoll  anlegen“  bedeutet  daher  im
Sinne  jener  Gerichts=  und  Gesetzsprache  nur,  daß
sich  zu  einer  bestimmten  Niederschrift  nicht  des  ordent-*)

  Cod.  jud.  eap.  2  §  3.  Es  gebraucht  daher  die
Praxis  wie  die  Doktrin  nach  Vorgang  der  Instruktion
  den  Ausdruck  „Hypothekprotokoll“  für  Hypothekprotokoll
  buch  (vgl.  z.  B.  87  Abs.  7,  §  9  Z.  3,

810,  8  11,  61  3.  4  Instr.;  Regelsberger  z.  B.
S.  90,  112;  Puchta,  Handbuch  des  gerichtlichen  Verfahrens,
  1  &amp;  121).