Das  hypothekenamtl.  Tageb.  u.  823  Abs.  3  bayr.  Hyp.“G.  375

lichen  Protokollbuchs  zu  bedienen,  vielmehr  ein
eigenes,  gesondertes  Papierstück,  ein  eigener  Bogen,
ein  eigenes  Blatt  r2c.  hiezu  vorzunehmen  sei.

Ein  Blick  auf  die  Fassung  des  §  23  Hyp.-Ges.:
„besonderes  Protokoll  anlegen““),  „in
demselben  zu  vermerken“

und  auf  jene  des  §  101  des  Ges.:  .
„mündliche  Gesuche  sind  sogleich  zu  Protokoll
  zu  nehmen“

ergiebt,  daß  an  erslerer  Stelle  das  „besondere  Protokoll

  im  vorbemerkten  Sinne“,  dagegen  am  zweiten

Orte  die  amtliche  Niederschrift  selbst  verstanden  sein

soll?").

Dies  festgehalten,  ergiebt  sich,  daß  §  23  lediglich
  die  Anlage  eines  vom  Protokollbuche  (Hypothekprotokoll
  in  diesem  Sinne)  gesonderten  Schriftwerks
  verordnet,  in  welchem  die  Forderungen  oder,
wie  Gönner  (Kommentar  1  S.  267,  268e)  zutreffend
ausdehnt,  die  Anmeldungen  nach  der  Zeitfolge  ihres
Anbringens  zu  „bemerken“  sind  »**).  Letzterer  Ausdruck
  hinwiederum  bezeugt  unverkennbar,  daß  auf
dem  besonderen  Papierbogen  nicht  etwa  eine  Beurkundung
  der  Anmeldung  in  förmlichem  Protokolle
mit  den  Anmeldenden  zu  geschehen,  sondern  daß  hler
lediglich  die  eingelangten  Anmeldungen  (zur  Festhaltung
  der  Reihenfolge)  zu  registriren  sind.

Vorerörtete  Auffassung  wäre  übrigens  selbst  dann
begründet,  wenn  man  den  Ausdruck  „besonderes  Protokoll“
  im  Sinne  der  amtlichen  Beurkundung  selbst
nehmen  wollte.  Denn  das  Gesetz  versteht  unter
Protokoll  im  letzteren  Sinne  sowohl  die  amtliche

*)  Statt:  zu  errichten,  aufzunehmen.
-#)  Vgl.  hieher  auch  den  Ausdruck  „besonderes  Protokoll
auf  besonderem  Bogen“  in  &amp;  49  Abs.  3  der  Instr.
*%)  S.  dagegen  die  Fassung  des  §&amp;  12  Einf.-Ges.  zum
yp.  Ges.:  „.und  in  dasselbe  alle  .  Anmeldungen
  der  Zeitfolge  nach  eintragen“.