376  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  &amp;  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.

Beurkundung  einer  gerichtlichen  Verhandlung  oder
gerichtlich  abgegebenen  Erklärung  durch  den  Richter
in  Gegenwart  der  Parteien  als  auch  die  sogenannte
  Registratur,  d.  i.  die  offizielle  Konstotirung
oder  Bemerkung  eines  amtlichen  Vorgangs  durch  die
öffentliche  Behörde.  Daß  das  Hypothekengesetz  dlese
weitere  Bedeutung  des  Ausbrucks  Protokoll  auch
sonst  adoptirt  hat,  bezeugt  die  zum  Vollzuge  des
Gesetzes  unter  dem  13.  März  1823  erlassene  Instruktion
  (vgl.  z.  B.  §  9  Z.  3,  4,  §  11  Abs.  1,
§  40  Abs.  2,  §  47  Abs.  2  Jnstt.  )*).

Das  Gesetz  hat  nun  nicht  einmal  über  die  Form
der  Anmeldungé  protokolle  im  Sinne  des  §  101
Hyp.-Ges.  Bestimmungen  vorgesehen,  vielmehr  in
§*  102  Satz  2  die  äuhere  Einrichtung  und  die  Form
(die  „Anordnung“)  derselben  ausdrücklich  der  Instruktion,
  d.  i.  der  ministeriellen  Verfügung  überlassen
  **).  In  der  letzteren  sind  denn  auch  Vorschriften
  über  die  Form  der  mündlichen  Anmeldungen
wie  über  diejenige  der  Registraturen  getroffen  (Instr.
8,  8  9  Z.  3),

Diese  Vorschriften  konnten  als  rein  reglementäre
von  dem  kgl.  Staatsministerium  der  Justiz  jederzeit
abgeändert  und  durch  andere  ersetzt  werden.

*)  Regelsberger,  Hyp.-R.  S.  89:  Das  „Protokoll“  beschränkt
  sich  bei  schriftlichen  Anträgen,  sowie  bei  Eintragungen
  von  Amtswegen  auf  eine  kurze  Registratur.
Val.  auch  Gönner,  Kommentar  II,  47,  49.  Puchta,
Handbuch  des  gerichtlichen  Verfahrens  I  88  121.  122.
Ebenso  begreift  die  preuhische  Hypothekenomtsordnung
von  1783,  das  Muster  für  die  bayerische  Hypothekenamtsordnung,
  unter  Protokoll  auch  die  sogenannte
Registratur.
„Die  Vorschriften  über  die  Führung  der  Protokolle
und  die  Sammlung  der  Akten  gehören  nicht  in  das
Gesetz,  sondern  in  die  Instruktion."  Gönner,  Kommentar
  II,  52.

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