Das  hypothekenamtl.  Tageb.  u.  &amp;  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.  377

Was  aber  die  Anordnung  der  besonderen  Protokolle
  des  §  23  Hyp.-Ges.  anbelangt,  so  finden  sich
weder  im  Gesetze  noch  in  der  Instruktion  eigene
Vorschriften  hierüber.  Ebensowenig  lassen  die  Motive
oder  die  Erläuterungen  des  Vaters  des  Gesetzes  oder
jene  seiner  Epigonen  Nibler,  Lehner,  Jungermann?)
etwas  über  eine  eigenthümliche  Einrichtung  jener
„Protokolle“  entnehmen.  Will  man  aber  auch  hieraus
  und  im  Hinblicke  ouf  §  93  Hyp.-Ges.  nicht
folgern,  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  jede
Art  der  amtlichen  Konstatirung  über  die  Reihenfolge
der  Forderungen  (Anmeldungen)  dem  Erfordernisse
des  §  23  Hyp.-Ges.  genüge,  sondern  etwa  annehmen,
daß  nach  der  Meinung  des  Gesetzes  die  Vorschriften
der  Instruktion  über  die  Form  der  Protokolle,  bezw.
der  Registraturen  auch  auf  jene  „besonderen  Protokolle“
  anzuwenden  sein  sollen,  so  würde  sich  doch  das
Resultat  nicht  anders  gestalten:  das  Justizmini-=sterium
  wäre  stets  zur  Erlassung  von  Vorschriften  in
dieser  Richtung  befugt.

Das  durch  die  Geschäfts=  und  Registraturordnung
vom  20.  September  1863  eingeführte  und  in  der
höchsten  Entschließung  vom  11.  April  1872  beibehaltene
  Tagebuch  registrirt  nun  in  einer  für  den
Zweck  de5  §  23  Hyp.-Ges.  vollkommen  ausreichenden,
vom  §  93  des  Gesetzes  gedeckten  Form  —  mag
dasselbe  vom  Hypothekenbeamten  oder  unter  seiner
Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  von  einem  Gerichtsschreiber
  oder  Schreibgehilfen  geführt  werden  —  die
sämmtlichen  Anmeldungen  nach  der  Ordnung  ihres
Anbringens.  Das  Tagebuch  entspricht  demnach  vollkommen
  den  sachlichen  und  formellen  Anforderungen
jenes  §  23.  Dasselbe  ersetzt  nicht  bloß  —  und
insofern  möchte  das  oberstrichterliche  Urtheil  vom
24.  April  1866  etwa  Einwand  erfahren  können  —,

*)  Vgl.  auch  Regelsberger  S.  90.