378  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  F8  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.

sondern  ist  das  „besondere  Protokoll“  de5  Gesetzes,
von  welchem  es  sich  nur  dadurch  unterscheidet,  daß
es  *)  nicht  mehr  bloß  im  Falle  des  §  23  Hyp.=Ges.,
  sondern  überhaupt  zu  errichten  ist,  demnach
nicht  bloß  die  an  jedem  Tage  unerledigt  gebliebenen,
sondern  überhaupt  alle  Einläufe  des  Hypothekenamts
streng  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einlangens)  ersehen
  läßt.

Rekapituliren  wir  nun  das  Ergebniß  obiger
Untersuchung,  so  ist  dasselbe  kurz  folgendes:  8  23
Hyp.-Ges.  fordert  mit  dem  Ausdrucke  „besonderes
Protokoll“  lediglich  die  vom  Anmeldeprotokolle  abgesonderte
  amtliche  Verzeichnung  der  unerledigten
Anmeldungen  in  der  Reihenfolge  ihres  Anbringens,
ohne  über  die  Form  dieser  Beurkundung  bindende
Vorschriften  zu  treffen;  das  Gesetz  überläßt  vielmehr
ebenso  wie  in  §  102  die  bezüglichen  Anordnungen
der  Instruktion;  die  höchste  Justigstelle  ist  daher
wohl  befugt,  in  dieser  Richtung  Bestimmungen  zu
treffen  und  erlossene  Verfügungen  abzuändern  oder
zu  ergänzen.  Ueber  diese  Kompetenz  gehen  die
höchsten  Entschließungen  vom  20.  September  1863
und  11.  April  1872  nicht  hinaus,  es  kann  also  nicht
im  entferntesten  davon  gesprochen  werden,  daß  dieselben
  unberechtigt  in  durch  das  Gesetz  geregelte  Verhältnisse
  eingreifen.

Demnach  bewegt  sich  der  oberste  Gerichtshof
vollkommen  auf  dem  Boden  des  Gesetzes,  wenn  er
in  seinem  Urtheile  vom  24.  April  1866  annimmt,
daß  dem  in  §  23  Hyp.-Ges.  gestellten  Verlangen
nach  einem  Wi*n*mvise  Protokolle  (Protokollbuche
oder  Beurkundung)  durch  das  Tagebuch  vollkommen

*)  Neben  dem  ordentlichen  Anmeldungsprotokolle  (§  101
-Ges.

*  *.  o  insbes.  auch  Z.  II,  III  83  Entschließung  vom
11.  April  1872  (IMi.  S.  126).