Oberstrichterliche  Entscheidungen.  379

Rechnung  getragen  sel.  —  Schließlich  können  wir
uns  im  Anschlusse  an  eine  Eingangs  gegebene  Andeutung
  nicht  versagen,  zur  Vergleichung  auch  noch
den  Standpunkt,  welchen  die  beiden  beachtenswerthesten
  Gesetzgebungen,  nämlich  die  preußische  und  die
österreichische,  in  unserer  Frage  einnehmen,  kurz  darzulegen.
  Nach  88  500  ff.  I,  20  des  preußischen  Landrechts
  bestimmte  sich  das  Vorzugsrecht  der  Hypothekgläubiger
  an  und  für  sich  lediglich  nach  der
Ordnung  der  Eintragung;  wie  diese  zu  geschehen
habe,  war  der  Hypothekenamtßordnung  überlassen.
Die  letztere  verfügte,  daß  derjenige  Beamte,  welchem
die  Aufsicht  über  die  Grundakten  anvertraut  sei,  auf
die  Einläufe  den  Tag,  an  welchem  ihm  solcher  zugestellt
  wurde,  und,  sofern  es  sich  um  ein  Eintragungsgesuch
  handelte,  zuglesch  die  Stunde  der
Präsentation  zu  bemerken  habe,  weiter,  daß  der  Hypothekenbuchsführer,
  falls  ihm  mehrere  Ingrossationsbefehle
  einerlei  Art  bezüglich  desselben  Grundstücks
gleichzeitig  zugestellt  werden  sollten,  die  Eintragung
nicht  nach  der  Ordnung,  wie  etwa  die  Befehle  datirt
  oder  ihm  zugekommen  sind,  sondern  nach  der
Zeitfolge  des  Präsentatums  bewirken?)  solle.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivilrecht  und  Civilprozeß.

Kirchliche  Baulost.  Rechtstitel  der  Unvordenklichkeit.
  Freiwilligkelt  der  Leistung.
Bewegliche  Sachen  in  ihrem  Verhältnisse

*)  g8  8  und  30  (ogl.  auch  §  168)  der  preußischen
Hypothekenamtsordnung  vom  20.  Dezember  1783.
(Koch,  allgemeine  Hypothekenamtsordnung  S.  63,
75,  140;  auch  Gönner,  Kommentar  I  S.  482.)