380  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

zum  Kirchengebäude.  Bezüglich  des  Rechtstitels
  der  Unvordenklichkeit  kam  die  wegen  kirchlicher
Baupflicht  an  den  Kultusgebäuden  zu  F.  beklagte
Kirchengemeinde  T.  in  der  Revisionsinstanz  auf  die
dem  landgerichtlichen  Urtheile  zu  Grunde  liegende
Anschauung  zurück,  wonach  Unvordenklichkeit  hier
desholb  nicht  Platz  greifen  soll,  weil  bis  zum  Jahre
1742  die  Kirchengemeinde  T.  kraft  Gesetzes,  vermöge
  ihrer  Eigenschaft  als  ülia  der  Kirche  in  F.,
zu  der  letzteren  baupfstichtig  gewesen  sei;  wenn  also
von  da  an  die  Kirchengemeinde  T.  für  die  Kirche
in  F.  trotz  deren  am  17.  Oktober  1742  erfolgter
Einverlelbung  in  die  Kirche  zu  K.  Konkurrenzbeiträge
  geleistet  habe,  so  sei  der  Anfang  des  neuen
Rechtsbesitzes  bekannt.

Es  muß  indessen  dem  Berufungsrichter  beigetreten
  werden,  welcher  diese  Ansicht  im  Hinblicke  auf
bayer.  LR.  11  c.  IV  9  als  irrig  erachtet,  da  vom
Jahre  1742  an  sich  recht  wohl  ein  Zustand  bilden
konnte,  dessen  Ursprung  weder  der  jetzt  lebenden
Generation  noch  deren  Voreltern  erinnerlich  ist.

Bei  der  Beweisführung  ist  sodann  das  Oberlandesgericht
  mit  Recht  davon  ausgegangen,  daß
nach  bayer.  LR.,  welches  die  unvordenkliche  Zeit
als  erwerbende  Verjährung  auffaßt,  der  Besitz,  um
in  einen  rechtlichen  Zustand  überzugehen,  den  Charakter
  der  Rechtsaubübung  auf  Seite  des  Verjährenden
  an  sich  tragen  müsse  (bayer.  LR.  a.  a.  O.).

Als  Besitzhandlung  wurde  in  erster  Linie  die
Thatsoche  bezeichnet,  daß  die  Kirchengemeinde  T.
zur  Tilgung  einer  Schuld  der  Kirchengemeinde  F.
für  Wachskerzen  aus  den  Jahren  1823/24  und
1833/42  auf  Grund  kuratelamtlich  genehmigten
Schuldentilgungsplanes  in  den  Jahren  1852/53  bis
1863/64  jährliche  Zuschüsse  an  leßtere  gezahlt
hat.  Das  Berufungsgericht  erblickte  darin  freiwillige
Leistungen,  welche  für  den  Beweis  der  Verjährung